(1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 4 bezeichneten Letztverbraucher, dem gegenüber er nicht bereits nach § 3 zur Entlastung verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Kalendermonats, hat der jeweilige Erdgaslieferant dem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Der Erdgaslieferant hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht gegenüber mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
- 1.
- wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt und sie keinen Anspruch auf eine Entlastung nach § 3 Absatz 1 haben oder
- 2.
- die ein zugelassenes Krankenhaus sind.
(2) § 3 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 14
- 1. Preisbremsengesetz (EWPBG) – Entlastung für Verbraucher und Unternehmer » CertLexEingeschränkter ZugriffLotte · www.certlex.de · 1. Dezember 2022
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- 7. Rechtsproblem: Die Gaspreisbremse bei gemischt genutzten AbnahmestellenEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 27. Januar 2023
- 8. Allgemein ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Olaf Dilling · www.recht-energisch.de · 23. Februar 2023
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/8079 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Wirkung der PreisbremsenBundestag Drucksachen · 22. August 2023
- 2. 20/6390 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. April 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. April 2023