Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Juli 2014
1. Juli 2014
>
Version
18. Mai 2017
18. Mai 2017
>
Version
16. März 2023
16. März 2023
>
Version
7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,
- 1.
- in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
- 2.
- Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen;
- 3.
- in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
- 4.
- die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
- 5.
- Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
- 6.
- die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern;
- 7.
- die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen;
- 8.
- die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen.
Fachbeiträge • 35
- 1. "Interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers"Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Juli 2013
- 2. Rechtsanwaltskammer FreiburgEingeschränkter ZugriffTilman Winkler · www.rak-freiburg.de · 13. September 2026
- 3. Rechtsanwaltskammer FreiburgEingeschränkter ZugriffTilman Winkler · www.rak-freiburg.de · 25. September 2026
- 4. BGH Beschluss II ZB 7/11 vom 16. Mai 2013Eingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 5. Bundesverfassungsgericht: Gesetzliches Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare muss Ausnahmetatbestand zulassen.Eingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 7. März 2007
- 6. Erfolgshonorare - anwalticheEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 20. Mai 2013
- 7. Erfolgshonorare (anwaltliche): gesetzliches Verbot muss Ausnahmetatbestand zulassenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 20. Mai 2013
- 8. Wir nutzen das elektronische Anwaltspostfach (beA)Eingeschränkter Zugriffwww.langer-tietz.de · 24. Oktober 2017
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/484 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Januar 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Januar 2018
- 2. 19/677 - Kleine Anfrage: Einführung der besonderen elektronischen AnwaltspostfächerBundestag Drucksachen · 31. Januar 2018
- 3. 19/898 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/677 - Einführung der besonderen elektronischen AnwaltspostfächerBundestag Drucksachen · 23. Februar 2018
- 4. 19/13735 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Nutzungszwangs im elektronischen Rechtsverkehr mit den GerichtenBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2019
- 5. 20/3449 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 6. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021