Version
1. Juni 2007
1. Juni 2007
>
Version
1. September 2009
1. September 2009
>
Version
1. August 2022
1. August 2022
>
Version
1. Mai 2025
1. Mai 2025
>
Version
7. Januar 2026
7. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,
- 2.
- die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie
- 3.
- Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.
(3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 13
- 1. Die Ausschlussklausel des § 59d BRAO für BerufsausübungsgesellschaftenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 28. September 2022
- 2. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberaEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. Die Ausschlussklausel des § 59d BRAO für BerufsausübungsgesellschaftenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 28. September 2022
- 4. „Ist’s Wahnsinn auch, so hat es doch Methode“ oder: Die Zulassung einer PartmbBEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 28. September 2022
- 5. „Ist’s Wahnsinn auch, so hat es doch Methode“ oder: Die Zulassung einer PartmbBEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 28. September 2022
- 6. FAQ große BRAO-Reform: Zulassung, Compliance und KanzleipostfachEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 22. Juli 2022
- 7. Die Ausschlussklausel des § 59d BRAO für BerufsausübungsgesellschaftenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 28. September 2022
- 8. „Ist’s Wahnsinn auch, so hat es doch Methode“ oder: Die Zulassung einer PartmbBEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 28. September 2022