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1. August 2022
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7. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
- 1.
- Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
- 2.
- Europäische Gesellschaften und
- 3.
- Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
- a)
- eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- b)
- eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
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