Version
1. Januar 2008
1. Januar 2008
>
Version
13. März 2020
13. März 2020
>
Version
1. Juli 2021
1. Juli 2021
>
Version
22. September 2021
22. September 2021
>
Version
2. April 2022
2. April 2022
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.
Fachbeiträge • 4
- 1. CV WagnerEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de
- 2. CV WagnerEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de
- 3. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va