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1. Juli 2021
1. Juli 2021
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu unterschreiben.
Fachbeiträge • 6
- 1. Vorladung als Zeuge durch Polizei oder StaatsanwaltschaftEingeschränkter ZugriffPatrick Tscherner · www.verteidigung-strafrecht.de · 5. Januar 2019
- 2. Pressefreiheit und Quellenschutz: Zürcher Gericht stoppt Entsiegelung im Fall Lukas HässigEingeschränkter Zugriffwww.bps-legal.ch · 21. August 2025
- 3. #6/21Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 23. Februar 2021
- 4. Qualifizierte elektronische Signatur bei Anklageschrift?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. Februar 2026
- 5. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/13837 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im JugendstrafverfahrenBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 2. 19/27654 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 17. März 2021