4. August 2009
27. Januar 2026
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
Fachbeiträge • +500
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Öffentliche Quellen • 18
- 1. 16/11736 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im StrafverfahrenBundestag Drucksachen · 27. Januar 2009
- 2. 16/13095 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12310- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/11736- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/4197- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im StrafverfahrenBundestag Drucksachen · 20. Mai 2009
- 3. 17/3403 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden RegelungenBundestag Drucksachen · 26. Oktober 2010
- 4. 16/12310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im StrafverfahrenBundestag Drucksachen · 18. März 2009
- 5. 17/10148 - Beschlussempfehlung: Übersicht 7 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 27. Juni 2012
- 6. 17/10365 - Unterrichtung: Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011Bundestag Drucksachen · 20. Juli 2012
- 7. 18/2150 - Unterrichtung: Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013Bundestag Drucksachen · 17. Juli 2014
- 8. 18/2187 - Antwort: Wirksame Sanktionierung von Rechtsverstößen in Unternehmen - Drucksache 18/2056 -Bundestag Drucksachen · 22. Juli 2014