(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
Fachbeiträge • 7
- 1. Premiere: Bundesweiter „Strafkammertag“ am 16. Februar 2016 im Landgericht HannoverEingeschränkter ZugriffOberlandesgericht Stuttgart · justiz-bw.de · 25. Mai 2026
- 2. Erlass und Mängel des Bußgeldbescheides - ein ÜberblickEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 15. Januar 2026
- 3. Erlass und Mängel des Bußgeldbescheides - ein ÜberblickEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 15. Januar 2026
- 4. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Ergänzende Erkundigungen in der HauptverhandlungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 20. April 2018