Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2008
1. Januar 2008
>
Version
1. Februar 2011
1. Februar 2011
>
Version
18. Dezember 2015
18. Dezember 2015
>
Version
24. August 2017
24. August 2017
>
Version
9. November 2017
9. November 2017
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
>
Version
20. April 2026
20. April 2026
(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.
(5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 193
- 1. BGH schützt Telefonate zwischen Verteidiger und MandantEingeschränkter ZugriffMartin W. Huff · www.lto.de · 10. März 2014
- 2. Wann Beweise nicht zählenEingeschränkter ZugriffDr. Heiko Löw · www.anwalt-loew.de · 5. Oktober 2026
- 3. "Interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers"Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Juli 2013
- 4. BGH schützt Telefonate zwischen Verteidiger und MandantEingeschränkter ZugriffMartin W. Huff · www.lto.de · 10. März 2014
- 5. Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrigEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 2. Februar 2016
- 6. DAV warnt vor Aushöhlung des MandatsgeheimnissesEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 25. September 2026
- 7. Verfassungsbeschwerden anlässlich der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Zuge des „DieselEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 6. Juli 2018
- 8. Europakonvention und Jones Day: Der Anwalt schützt das Geheimnis des MandantenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 23. September 2026
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 18/11936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger PersonenBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 2. 19/4671 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 3. 18/12940 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11936 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger PersonenBundestag Drucksachen · 27. Juni 2017
- 4. 18/12131 - Entschließungsantrag: zur dritten Beratung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/11163, 18/12076 - Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des BundeskriminalamtgesetzesBundestag Drucksachen · 26. April 2017
- 5. 19/11505 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10797 - Stand und Entwicklung der PressefreiheitBundestag Drucksachen · 11. Juli 2019
- 6. 19/23568 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der WirtschaftBundestag Drucksachen · 21. Oktober 2020
- 7. 19/17308 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Februar 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Februar 2020
- 8. 19/17963 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 16. März 2020