1. Januar 2008
1. Februar 2011
18. Dezember 2015
24. August 2017
9. November 2017
27. Januar 2026
20. April 2026
(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.
(5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 167
- 1. "Daten wecken Begehrlichkeiten"Eingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 13. Oktober 2026
- 2. Beschwerde nach § 304 StPOEingeschränkter ZugriffDnk Rechtsanwälte Partgmbb · www.dnk-rechtsanwaelte.de · 1. Oktober 2026
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- 4. Block-Prozess: Beschlagnahme von RecherchenEingeschränkter ZugriffVon Rueden Rechtsanwälte · www.rueden.de · 13. Oktober 2026
- 5. BGH schützt Telefonate zwischen Verteidiger und MandantEingeschränkter ZugriffMartin W. Huff · www.lto.de · 10. März 2014
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- 7. "Interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers"Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Juli 2013
- 8. BGH schützt Telefonate zwischen Verteidiger und MandantEingeschränkter ZugriffMartin W. Huff · www.lto.de · 10. März 2014
Öffentliche Quellen • 48
- 1. 15/2906 - Unterrichtung: Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRG) -15/1976, 15/2536, 15/2609- Anrufung des VermittlungsausschussesBundestag Drucksachen · 6. April 2004
- 2. 15/2536 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG)Bundestag Drucksachen · 18. Februar 2004
- 3. 15/1976 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRG)Bundestag Drucksachen · 11. November 2003
- 4. 16/8434 - Unterrichtung: Erfahrungsbericht über die praktische Umsetzung der §§ 100g, 100h der StrafprozessordnungBundestag Drucksachen · 28. Februar 2008
- 5. 16/9782 - Beschlussempfehlung: Übersicht 11 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 25. Juni 2008
- 6. 16/7374 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. November 2007 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. November 2007
- 7. 16/6979 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/5846- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/3827- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Telekommunikationsüberwachung (... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörg van Essen, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Mechthild Dyckmans, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/1421- Reform der Telefonüberwachung zügig umsetzenBundestag Drucksachen · 7. November 2007
- 8. 16/10469 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 16/7271 - Achtung der GrundrechteBundestag Drucksachen · 7. Oktober 2008