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1. November 2000
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1. Januar 2018
1. Januar 2018
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit.
(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.
(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.
(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.
Fachbeiträge • 1
- 1. BVerwG 6 C 5.09, Urteil vom 09. Juni 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/5923 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5190 - Konsequenzen aus verweigerten Akkreditierungen beim G20-Gipfel in HamburgBundestag Drucksachen · 21. November 2018
- 2. 18/13653 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13547 - Verdacht rechtswidriger Speicherungen in Staatsschutzdateien des BundeskriminalamtesBundestag Drucksachen · 28. September 2017
- 3. 18/11658 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes - Drucksache 18/11326 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. März 2017
- 4. 18/12500 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 2015 und 2016 der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - 26. Tätigkeitsbericht -Bundestag Drucksachen · 30. Mai 2017
- 5. 20/14257 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des StrafrechtsBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024