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31. Dezember 2023
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30. Juni 2026
30. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt.