Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
18. Dezember 2008
18. Dezember 2008
>
Version
1. April 2012
1. April 2012
>
Version
6. Juli 2017
6. Juli 2017
>
Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
1. Juli 2021
1. Juli 2021
>
Version
9. April 2025
9. April 2025
>
Version
2. Mai 2025
2. Mai 2025
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
- 1.
- die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
- 2.
- die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
- 3.
- die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
- 4.
- die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen,
- 4a.
- Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
- 5.
- Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
- 6.
- die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
- 6a.
- die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g)
- 7.
- die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
- 7a.
- Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,
- 8.
- Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
- 9.
- die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
- 10.
- die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
- 11.
- Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
- 12.
- Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
- 13.
- die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
- 14.
- die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 38 der Anlage A.
(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.
(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.
(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.
Fachbeiträge • 9
- 1. HwO § 91 AufgabenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. Juli 2026
- 2. Informationspflicht nach § 13 DSGVO für Teilnehmer an Meistervorbereitungskursen/MeisterprüfungenEingeschränkter Zugriffwww.hwk-schwaben.de · 2. Juni 2022
- 3. Informationspflicht nach § 13 DSGVO für Teilnehmer an Fortbildungen mit PrüfungEingeschränkter Zugriffwww.hwk-schwaben.de · 2. Juni 2022
- 4. Handwerk und PolitikEingeschränkter Zugriffwww.hwk-schwaben.de · 24. April 2023
- 5. Prüfung, Zulassung oder Zertifizierung als Sachverständiger ist nicht mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzenEingeschränkter ZugriffRedaktion · www.wettbewerbszentrale.de · 20. November 2018
- 6. Überschreiten des Sachgebiets eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen - OLG Köln bejaht WettbewerbsverstoßEingeschränkter ZugriffRedaktion · www.wettbewerbszentrale.de · 17. Mai 2021
- 7. Neue Horizonte in der EntwicklungszusammenarbeitEingeschränkter ZugriffWegewerk Gmbh · www.zdh.de · 3. Februar 2023
- 8. BVerwG 6 C 19.05, Urteil vom 26. April 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/25303 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/24181, 19/24903, 19/25170 Nr. 1.7 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Stephan Thomae, Judith Skudelny, Stephan Thomae, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/20560 - Unverschuldete Insolvenzen vermeiden und überlebensfähige Unternehmen sichern - Für ein modernes und effizientes Restrukturierungsrecht c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Claudia Müller, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/24379 - Coronabedingte Insolvenzen vermeiden - Ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren für kleine und mittlere UnternehmenBundestag Drucksachen · 15. Dezember 2020
- 2. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020
- 3. 20/2735 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/2428 - Zukunft der Pflichtmitgliedschaft im deutschen KammerwesenBundestag Drucksachen · 7. Juli 2022
- 4. 19/27440 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 5. 20/14765 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/13085 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-HandwerksgesetzesBundestag Drucksachen · 29. Januar 2025