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§ 32§ 33
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  1. HAG

§ 32a HAG - Sonstige Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem nach § 30 ergangenen vollziehbaren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift über die Listenführung (§ 6), die Mitteilung oder Anzeige von Heimarbeit (§§ 7, 15), die Unterrichtungspflicht (§ 7a), die Offenlegung der Entgeltverzeichnisse (§ 8), die Entgeltbelege (§ 9) oder die Auskunftspflicht über die Entgelte (§ 28 Abs. 1) zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung zum Schutz der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10) zuwiderhandelt,
3.
einer Regelung zur Verteilung der Heimarbeit nach § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
4.
als in Heimarbeit Beschäftigter (§ 1 Abs. 1) oder diesem Gleichgestellter (§ 1 Abs. 2) duldet, daß ein mitarbeitender Familienangehöriger eine Zuwiderhandlung nach § 32 begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Weitere Inhalte
  • VG Schleswig, Beschluss vom 11.03.2025 - 19 A 8/23
  • BGH, Urteil vom 18.01.2024 - III ZR 245/22
  • VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2024 - 11 CS 24/1216
  • SG Itzehoe, Urteil vom 31.07.2025 - S 3 U 1508/24
  • SG München, Gerichtsbescheid vom 28.06.2023 - S 38 KA 5130/21
  • § 12 AZRG - Gruppenauskunft
  • § 21 BWahlG - Aufstellung von Parteibewerbern
  • § 296 KAGB - Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
  • § 25a HHG - Übergangsvorschrift
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