(1) Einer Genehmigung bedürfen
- 1.
- die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,
- 2.
- die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
- 1.
- der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c des Vermögensgesetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder
- 2.
- der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
- 3.
- der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder
- 4.
- das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist,
- 5.
- der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
- 6.
- im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.
Fachbeiträge • 57
- 1. Der rechtwidrige begünstigende Verwaltungsakt - und das schutzwürdige VertrauenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Februar 2016
- 2. Durch Mutagenese geschaffene Organismen sind wie gentechnisch veränderte Organismen zu behandelnEingeschränkter ZugriffRedaktion · www.wettbewerbszentrale.de · 25. Juli 2018
- 3. Geänderte GVO regelt Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher neuEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 20. Juni 2023
- 4. Rechtsanwalt Martin MohrenEingeschränkter Zugriffwww.ra-mohren.de · 27. Juli 2016
- 5. TT und Leitlinien veröffentlichtEingeschränkter ZugriffGabriele Reissland · www.cbh.de · 6. Mai 2026
- 6. Das Vorkaufsrecht - wichtig bei GrundstücksverträgenEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-ostfalk.de · 10. Mai 2017
- 7. Das Vorkaufsrecht - wichtig bei GrundstücksverträgenEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-ostfalk.de · 10. Mai 2017
- 8. DSGVO - KUG - Bildaufnahmen im öffentlichen RaumEingeschränkter Zugriffwww.ra-juedemann.de · 8. Mai 2018
Öffentliche Quellen • 29
- 1. 11/1344 - Unterrichtung: Menschenrechte in den Staaten des Warschauer Paktes Bericht der unabhängigen WissenschaftlerkommissionBundestag Drucksachen · 12. November 1987
- 2. 11/7350 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen RepublikBundestag Drucksachen · 7. Juni 1990
- 3. 12/216 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 11. März 1991
- 4. 12/255 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 12/204, 12/216 - Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 12/103 - Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von InvestitionenBundestag Drucksachen · 13. März 1991
- 5. 12/3922 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. November 1992 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Dezember 1992
- 6. 12/2480 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften - Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz (2. VermRÄndG) -Bundestag Drucksachen · 28. April 1992
- 7. 12/103 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von InvestitionenBundestag Drucksachen · 19. Februar 1991
- 8. 12/6228 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/5553 - Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG)Bundestag Drucksachen · 24. November 1993