30. Juli 2011
16. August 2014
20. Januar 2026
(1) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
(2) Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 18/4001 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Februar 2015 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Februar 2015
- 2. 18/9597 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/9470 - Entsendungen - Umsetzung der DurchsetzungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 9. September 2016
- 3. 18/12611 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12041, 18/12481 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 4. 19/6663 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Dezember 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Dezember 2018
- 5. 18/11910 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11541 - Arbeitszeit: Trends, Kontrollen und PositionenBundestag Drucksachen · 10. April 2017
- 6. 19/14417 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13958, 19/14089 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Pascal Meiser, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/14022 - Paketboten wirksam schützen - Qualität der Paketzustellung verbessern und Paketbranche umfassend regulieren c) zu dem Antrag der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Katharina Dröge, Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/13390 - Arbeitsbedingungen in der Paket- und Logistikbranche verbessern und Nachunternehmerhaftung einführenBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2019
- 7. 19/13958 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 14. Oktober 2019
- 8. 19/21978 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)Bundestag Drucksachen · 31. August 2020