Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
31. Dezember 2010
31. Dezember 2010
>
Version
1. Januar 2012
1. Januar 2012
>
Version
16. Februar 2013
16. Februar 2013
>
Version
1. Januar 2014
1. Januar 2014
>
Version
19. Dezember 2014
19. Dezember 2014
>
Version
31. Dezember 2016
31. Dezember 2016
>
Version
30. März 2017
30. März 2017
>
Version
31. März 2017
31. März 2017
>
Version
3. Januar 2018
3. Januar 2018
>
Version
1. Januar 2019
1. Januar 2019
>
Version
29. Dezember 2020
29. Dezember 2020
>
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
21. Dezember 2024
21. Dezember 2024
>
Version
30. Dezember 2024
30. Dezember 2024
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
>
Version
31. März 2026
31. März 2026
>
Version
9. April 2026
9. April 2026
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Rechtsakte sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 aus. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 124 Absatz 8, Artikel 164 Absatz 6 und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt. Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 1a zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt.
(1a) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien zusätzlich auch nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus.
(1b) Für CRR-Institute ist die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung und setzt die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht § 29 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist.
(1c) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 11, 17 Absatz 1 und des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(1d) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung für Institute, die PRIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 dieser Verordnung herstellen, verkaufen oder über diese beraten, sofern es sich bei diesen PRIP zugleich um strukturierte Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt.
(1e) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde für
- 1.
- Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402,
- 2.
- Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften nach Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 und
- 3.
- Dritte im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2017/2402
(1f) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht § 295 Absatz 1 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 32a Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder § 5 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden sind.
(1g) Die Aufsichtsbehörden nach § 1 Absatz 5 sind zuständige Behörden nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.
(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern, den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, den Inhabern von Schlüsselfunktionen und den Risikoträgern sowie gegenüber anderen natürlichen Personen, die für einen Verstoß verantwortlich sind, Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber deren Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Inhabern von Schlüsselfunktionen und Risikoträgern.
(4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu berücksichtigen.
(5) (weggefallen)
Fußnote
(+++ § 6 Abs. 1c: Zur Geltung vgl. § 53o Abs. 3 +++)
(+++ § 6 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 +++)
(+++ §§ 6, 6a u. 7: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 5 KfWV +++)
Fachbeiträge • 24
- 1. Fit & Proper: Neue Anforderungen an Inhaber von Schlüsselfunktionen nach dem BRUBEGEingeschränkter ZugriffDr. Lars Hinrichs, Ll.M. (Univ. Stockholm) · www.deloittelegal.de · 1. September 2026
- 2. Fit & Proper: Neue Anforderungen an Inhaber von Schlüsselfunktionen nach dem BRUBEGEingeschränkter ZugriffDr. Lars Hinrichs, Ll.M. (Univ. Stockholm) · www.deloittelegal.de · 1. September 2026
- 3. Erste gesetzliche Nachbesserungen in Sachen FinanzanlagenvermittlerrechtEingeschränkter ZugriffGk-Law.De – Aktuell · www.gk-law.de · 25. Juni 2012
- 4. Ausstieg aus den Genussrechten des Immobilienfonds MCM Vermögenswerte AG & CO KGEingeschränkter ZugriffMatthias Steinfartz · www.kanzlei-steinfartz.de · 16. Oktober 2023
- 5. §-34f-Beratern und tied-agents wird Abschlussvermittlung verbotenEingeschränkter ZugriffHilpüsch Michael · www.awoka.de · 18. Juli 2014
- 6. michael hilpüsch rechtsanwaltEingeschränkter Zugriffwww.awoka.de · 29. April 2014
- 7. Führungswechsel bei der FINMA und seine Bedeutung für das FinanzrechtEingeschränkter ZugriffMaximilian Bausch · www.dr-schulte.de · 9. September 2025
- 8. Was sagt die BaFin zu virtuellen Währungen (VC)?Eingeschränkter ZugriffBlog News · www.sbs-legal.de · 19. Oktober 2021
Öffentliche Quellen • 50
- 1. 19/4397 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3802 - Aufsicht durch die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBundestag Drucksachen · 20. September 2018
- 2. 19/4460 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 3. 19/3818 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3586 - Geldwäscheaufsicht und Vollzug von Anti-Geldwäsche-RegelungenBundestag Drucksachen · 15. August 2018
- 4. 18/11495 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten ZahlungsdiensterichtlinieBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 5. 19/2435 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer FinanzmarktgesetzeBundestag Drucksachen · 1. Juni 2018
- 6. 18/11775 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10936, 18/11290, 18/11472 Nr. 1.4 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Dr. Gerhard Schick, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11173 - zu dem Vorschlag für eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate K(2016)4362 endg.; Ratsdok. 15163/16 hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i. V. m. § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Nahrungsmittelspekulationen stoppen - Kommissionsvorschlag zurückweisenBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 7. 19/2449 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1956 - Geldwäsche im ImmobiliensektorBundestag Drucksachen · 4. Juni 2018
- 8. 19/6638 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6264 - Position der Bundesregierung zur angekündigten Lockerung der Bankenaufsicht in den Vereinigten StaatenBundestag Drucksachen · 19. Dezember 2018