(1) Die Angaben der antragstellenden Person, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der antragstellenden Person oder ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
(2) Eine Tatsache erscheint glaubhaft, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.
(3) Die Verwaltungsbehörde kann von der antragstellenden Person in besonderen Fällen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
Fußnote
(+++ § 117: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/14904 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13789 - Auswirkungen der Reform des Sozialen EntschädigungsrechtsBundestag Drucksachen · 7. November 2019
- 2. 19/13824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen EntschädigungsrechtsBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 3. 19/13789 - Kleine Anfrage: Auswirkungen der Reform des Sozialen EntschädigungsrechtsBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2019
- 4. 20/12789 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDRBundestag Drucksachen · 9. September 2024