(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf auszuüben, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vor Dienstleistungserbringung schriftlich zu melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person folgende Dokumente vorzulegen:
- 1.
- einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,
- 2.
- einen Nachweis ihrer Berufsqualifikation,
- 3.
- eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
- a)
- die dienstleistungserbringende Person im Hebammenberuf rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,
- b)
- der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- c)
- keine Vorstrafen der dienstleistungserbringenden Person vorliegen,
- 4.
- eine Erklärung, dass die dienstleistungserbringende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderlichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.
(4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.
(5) Erbringt die dienstleistungserbringende Person in einem Dringlichkeitsfall oder in einem Notfall die Dienstleistung, ohne dass es ihr vorher möglich ist, dies der zuständigen Behörde rechtzeitig zu melden, so hat sie die Meldung unverzüglich nach der Dienstleistungserbringung nachzuholen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/4990 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/3207 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/1565 - Verbesserung der Überprüfungsverfahren zur Approbation von Ärzten aus Drittstaaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Qualität der medizinischen Versorgung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2710 - Gefälschte Berufsausbildungszeugnisse bei Pflegepersonal bekämpfen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2715 - Obligatorische Kenntnisse zum deutschen Gesundheitswesen auch für alle Ärzte mit ausländischem Studienabschluss sicherstellenBundestag Drucksachen · 25. März 2026