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26. Oktober 2024
26. Oktober 2024
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann mit Zustimmung des Berufsangehörigen, der Abschlussprüferaufsichtsstelle und der für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach § 72 Absatz 1 zuständigen Kammer für Wirtschaftsprüfersachen vorläufig von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 absehen und dem Berufsangehörigen zugleich die Auflage erteilen, einen Geldbetrag zu zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass
- 1.
- die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Ahndung der Berufspflichtverletzung zu beseitigen, und
- 2.
- die Schwere der Schuld des Berufsangehörigen dem vorläufigen Absehen von der Verhängung einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht.
(2) Zur Erfüllung der Auflage setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer dem Berufsangehörigen eine einmonatige Frist, die einmalig um höchstens einen Monat verlängert werden kann. § 68 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage, so kann gegen ihn wegen dieser Berufspflichtverletzung keine berufsaufsichtliche Maßnahme mehr verhängt werden. Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage nicht vollständig, so wird der Geldbetrag, den er zu ihrer Erfüllung gezahlt hat, nicht erstattet.
Fachbeiträge • 3
- 1. Regelung zum Absehen von der Verfolgung gegen Auflage und weitere Änderungen in Kraft getretenEingeschränkter Zugriffwww.wpk.de · 29. Oktober 2024
- 2. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der berufsgerichtlichen Regelungen der WirtschaftsprüferordnungEingeschränkter Zugriffwww.wpk.de · 29. März 2023
- 3. VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriffwww.strafrecht.de · 4. Januar 2022
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/8674 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 2. 21/16 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der WirtschaftsprüferBundestag Drucksachen · 2. April 2025
- 3. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026