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1. August 2018
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10. Februar 2025
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23. Juli 2026
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(1) Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.
(2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:
- 1.
- Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,
- 2.
- Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie
- 3.
- Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.
(3) (weggefallen)
(4) Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Fachbeiträge • 14
- 1. Dr. Lukassen & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.dr-lukassen.de · 11. Mai 2022
- 2. admin - Seite 7 - GrüterEingeschränkter Zugriffwww.grueter.de · 30. Januar 2025
- 3. admin - Seite 6 - GrüterEingeschränkter Zugriffwww.grueter.de · 21. März 2025
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- 6. Rechtsanwalt Tom MartiniEingeschränkter ZugriffSimon Rimbach · www.ra-martini.de · 18. Februar 2026
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Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/3109 - Verordnung: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über VersicherungsvertriebBundestag Drucksachen · 2. Juli 2018
- 2. 19/4557 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Verbrauchern beim Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien (Makler-Bestellerprinzip- und Preisdeckelgesetz)Bundestag Drucksachen · 26. September 2018
- 3. 19/10218 - Antrag: Geldwäsche im Immobiliensektor stoppen, Mieterinnen und Mieter vor Organisierter Kriminalität und steigenden Mieten schützenBundestag Drucksachen · 15. Mai 2019
- 4. 19/19203 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/15827 - Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Roman Johannes Reusch, Dr. Lothar Maier, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/17120 - Entwurf eines Gesetzes über die Reduktion der Kaufnebenkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Britta Haßelmann, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/4557 - Entwurf eines Gesetzes über die Reduktion der Kaufnebenkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über ImmobilienBundestag Drucksachen · 13. Mai 2020
- 5. 20/3067 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 10. August 2022
- 6. 21/6397 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/3740, 21/6396 - Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von BerichtspflichtenBundestag Drucksachen · 10. Juni 2026
- 7. 21/3740 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von BerichtspflichtenBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026
- 8. 21/6396 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/3740 - Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von BerichtspflichtenBundestag Drucksachen · 10. Juni 2026