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6. Januar 2026
6. Januar 2026
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9. Juli 2026
9. Juli 2026
(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der betroffenen Person Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) erheben zu
- 1.
- den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
- 2.
- der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird,
- 3.
- der Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird,
- 4.
- der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
- 5.
- der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird,
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundeskriminalamt von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. Der Diensteanbieter hat die Daten dem Bundeskriminalamt unverzüglich auf dem vom Bundeskriminalamt bestimmten Weg zu übermitteln.
(3) § 51 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. Abweichend von § 51 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 19/12465 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11706 - Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern und Funkzellenabfragen im ersten Halbjahr 2019Bundestag Drucksachen · 16. August 2019
- 2. 21/8282 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der FinanzkriminalitätBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 3. 19/14492 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Oktober 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2019
- 4. 19/15570 - Unterrichtung: Bericht über die Anwendung verdeckter Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der GefahrenabwehrBundestag Drucksachen · 21. November 2019
- 5. 20/4200 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Beobachtungstechnologien im Bereich der zivilen Sicherheit - Möglichkeiten und HerausforderungenBundestag Drucksachen · 27. Oktober 2022
- 6. 20/4408 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/4166 - Löschersuchen und Abfrage von Nutzerdaten der Bundesregierung an Betreiber von sozialen Netzwerken und SofortnachrichtendienstenBundestag Drucksachen · 8. November 2022
- 7. 20/43 - Unterrichtung: Bericht über die Anwendung verdeckter Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der GefahrenabwehrBundestag Drucksachen · 4. November 2021
- 8. 20/8633 - Kleine Anfrage: Halbzeitbilanz der Bundesregierung in der InnenpolitikBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2023