Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
29. Juni 2021
29. Juni 2021
>
Version
30. Juli 2025
30. Juli 2025
>
Version
15. Januar 2026
15. Januar 2026
(1) Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßigen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestangebots gemäß Absatz 2. Sie berücksichtigt hierbei die Ergebnisse der Erhebungen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß den §§ 80, 81 und 84. Die Bundesnetzagentur berichtet in dem Jahresbericht nach § 196 über die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1.
(2) Mindestens verfügbar sein müssen Sprachkommunikationsdienste sowie ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne des Absatzes 3, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort.
(3) In einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung, die des Einvernehmens mit dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages bedarf, wird mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt, welche Anforderungen ein Internetzugangsdienst sowie ein Sprachkommunikationsdienst nach Absatz 2 erfüllen müssen. Bei der Festlegung der Anforderungen an den Internetzugangsdienst nach Satz 1 werden insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breitbandausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen, berücksichtigt. Der Internetzugangsdienst muss stets mindestens die in Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Dienste, Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsselungsverfahren im üblichen Umfang und eine für Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhaltediensten ermöglichen. Die nach Satz 1 festzulegende Uploadrate und Latenz können niedriger, als die von 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Werte sein, wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass die in Satz 3 genannten Dienste auch bei geringeren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können kürzere als die in § 160 und § 161 genannten Fristen festgelegt werden, wenn durch eine Digitalisierung der Verfahrensabläufe eine Beschleunigung erreicht werden konnte.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung zu erlassen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat die festgelegten Anforderungen jährlich zu überprüfen. Über das Ergebnis unterrichtet es den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages.
(5) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung nach Absatz 3 sowie die Pflichten nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und mit dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages und der Zustimmung des Bundesrates. Das Ergebnis des Prüfberichts der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und mit dem Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages.
Fachbeiträge • 6
- 1. Kein Anspruch auf Feststellung der Unterversorgung mit TelekommunikationsdienstleistungenEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 2. Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKGEingeschränkter ZugriffAndreas Neumann · www.kochneumann.de · 15. Juni 2026
- 3. modernisierungsgesetz in Kraft ab 01.12.2021Eingeschränkter Zugriffwww.lieb-online.com · 1. Dezember 2021
- 4. Glasfasernetz - Anspruch auf Anbindung?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 16. Mai 2022
- 5. Medienrecht, Kulturrecht und öffentliches RechtEingeschränkter ZugriffJohannes Gutenberg-Universität Mainz · www.jura.uni-mainz.de
- 6. Telekommunikationsmodernisierungsgesetz - Neue Regelungen für bestimmte „Over-The-Top-Dienste“Eingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. Januar 2024
Öffentliche Quellen • 28
- 1. 21/8277 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von TelekommunikationsnetzenBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 20/1682 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/1401 - Das Verhältnis der Breitbandförderung zum Rechtsanspruch auf Versorgung mit TelekommunikationsdienstleistungenBundestag Drucksachen · 6. Mai 2022
- 3. 20/602 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. Januar 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Februar 2022
- 4. 20/1818 - Antrag: Recht auf schnelles Internet für alleBundestag Drucksachen · 12. Mai 2022
- 5. 20/1681 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/1448 - Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Versorgung mit TelekommunikationsdienstleistungenBundestag Drucksachen · 6. Mai 2022
- 6. 19/26108 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 25. Januar 2021
- 7. 20/1386 - Kleine Anfrage: Tauglichkeit von Internetzugängen über Satelliten zur InternetgrundversorgungBundestag Drucksachen · 11. April 2022
- 8. 19/29839 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/27441, 19/28396, 19/28605 Nr. 1.14 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei TelemedienBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021