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30. Juli 2025
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6. Dezember 2025
6. Dezember 2025
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
(1) Informationen über Infrastruktur umfassen
- 1.
- eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht über Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, nach den Absätzen 2 bis 4,
- 2.
- detaillierte Informationen nach § 136 Absatz 3 für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 138 bis 141, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 136 Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, und
- 3.
- detaillierte Informationen nach § 153 Absatz 3 für die Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen zur Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß § 152, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 153 Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.
(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen, die für die Zwecke nach Absatz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung sowie tatsächliche Verfügbarkeit und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind. Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von Eigentümern oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen, die für die Errichtung und Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite geeignet sind, diejenigen Informationen, die für die Zwecke nach Absatz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung sowie tatsächliche Verfügbarkeit und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser sonstigen physischen Infrastrukturen erforderlich sind. Zu den Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere alle passiven Netzinfrastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen.
(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes nimmt nach Absatz 2 erhaltene Informationen nicht in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 auf, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- 1.
- eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Sicherheit und Integrität der Einrichtung oder der sonstigen physischen Infrastruktur oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
- 2.
- eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Vertraulichkeit gemäß § 148 verletzt,
- 3.
- Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Anlagen bestimmt worden und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen maßgeblich sind, oder
- 4.
- Teile öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastrukturen betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gewährt den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Absatz 5 Einsicht in die Übersicht nach Absatz 1, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen geschaffen werden sollen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Zu den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören insbesondere
- 1.
- Gebietskörperschaften,
- 2.
- Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze,
- 3.
- die Auftragnehmer von Gebietskörperschaften oder Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze.
- 1.
- Einsichtnahme in die Übersicht nach Absatz 1 nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Absatz 5, und
- 2.
- Verwendung der eingesehenen Informationen zu den vorgenannten Zwecken.
(5) Die zentrale Informationsstelle des Bundes regelt die Einzelheiten der Einsichtnahme in Einsichtnahmebedingungen. Diese haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. Die Einsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach § 148 zu wahren.
Fachbeiträge • 7
- 1. VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für ein Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-GesetEingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 10. Oktober 2023
- 2. Novelle: Was ändert sich für Kommunen?Eingeschränkter ZugriffChristine Konrad · www.aconium.eu · 26. April 2021
- 3. Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKGEingeschränkter ZugriffAndreas Neumann · www.kochneumann.de · 15. Juni 2026
- 4. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & IT-Recht)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 20. Juni 2025
- 5. Keine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht im InfrastrukturatlasEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 7. Juni 2025
- 6. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 3. Juli 2026
- 7. Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung legt Entwurf zur TKG-Novelle 2026 für schnelleren Glasfaser- und Mobilfunkausbau vorEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. Oktober 2023
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 21/8277 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von TelekommunikationsnetzenBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 19/26108 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 25. Januar 2021
- 3. 19/26964 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) - Drucksache 19/26108 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 4. 20/13171 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024
- 5. 20/10283 - Gesetzentwurf: Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)Bundestag Drucksachen · 7. Februar 2024
- 6. 21/3370 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Telekommunikation 2024/2025 mit 14.Sektorgutachten der Monopolkommission -Telekommunikation 2025: Mit Wettbewerb zum Binnenmarkt!Bundestag Drucksachen · 9. Dezember 2025