1. November 2012
20. Juli 2024
2. Februar 2026
(1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.
(2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 16 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht zu hören.
(3) Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden.
Fachbeiträge • 5
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de
- 2. Urteile (Leitsätze)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 28. Juli 2017
- 3. Urteile (Leitsätze)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 28. Juli 2017
- 4. Urteile (Leitsätze)Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 28. Juli 2017
- 5. # 25/11Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 30. September 2011
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 16/7416 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von LizenzenBundestag Drucksachen · 5. Dezember 2007
- 2. 20/10942 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesBundestag Drucksachen · 8. April 2024