(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann bei im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ein Verfahren zur Ermittlung des Eigentümers und des wirtschaftlich Berechtigten einleiten, wenn
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in einer Art und Weise mit Personen oder Personengesellschaften in Verbindung stehen, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen oder
- 2.
- in einem Verfahren nach § 11 der Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigte bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unbekannt geblieben ist oder Zweifel an dessen Eigentum oder wirtschaftlicher Berechtigung bestehen.
(2) Zur Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 stehen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung die Befugnisse nach Abschnitt 2 zu.
(3) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in einer Art und Weise in Verbindung mit einer Person oder Personengesellschaft im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 stehen, dass sie einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sind diese Informationen in das Register nach § 14 aufzunehmen.
(4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, ist das Verfahren zu beenden.
(5) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auch nach Durchführung der Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 der Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden oder bestehen durch Tatsachen begründete Zweifel an dessen Eigentum oder wirtschaftlicher Berechtigung, sind diese Informationen zu den betroffenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen in das Register nach § 14 aufzunehmen.
(6) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bei Vereinigungen nach § 20 des Geldwäschegesetzes oder bei Rechtsgestaltungen nach § 21 des Geldwäschegesetzes der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von § 3 des Geldwäschegesetzes ermittelt werden und weicht dieser von den Angaben nach § 19 des Geldwäschegesetzes ab, hat die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes abzugeben.
(7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ergeben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
Fachbeiträge • 1
- 1. Sorge um die anwaltliche Schweigepflicht - das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II und die neue Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS)Eingeschränkter ZugriffElena Stelzer · www.pfordtebosbach.de · 8. Februar 2023
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 21/8282 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der FinanzkriminalitätBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 20/4727 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4326 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/4534, 20/4687 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) c) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/4314 - Sanktionierte russische Oligarchen schnellstens wirksam zur Verantwortung ziehen und Zollpolizei schaffenBundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 3. 20/4326 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)Bundestag Drucksachen · 8. November 2022
- 4. 20/4687 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) - Drucksache 20/4534 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 5. 20/12349 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (3. BMGÄndG)Bundestag Drucksachen · 24. Juli 2024
- 6. 20/9648 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG)Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023
- 7. 20/8378 - Kleine Anfrage: Umgehung des Einfuhrverbots russischer Holzprodukte über China, Kasachstan, Kirgisistan und der TürkeiBundestag Drucksachen · 18. September 2023
- 8. 20/7219 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6852 - Zwischenbilanz der Sanktionierung Russlands infolge des Angriffskrieges gegen die UkraineBundestag Drucksachen · 12. Juni 2023