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15. Dezember 2010
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13. Juli 2013
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26. Juni 2021
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31. Dezember 2023
31. Dezember 2023
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist nach Prüfung durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn
- 1.
- aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist, dass
- a)
- die Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
- b)
- das angestrebte Ergebnis trotz Ausschöpfens der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist,
- 2.
- der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben,
- 3.
- die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und anderen sachlichen Mittel den Anforderungen entsprechen, die in einer auf Grund des § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind,
- 4.
- die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind,
- 5.
- die Haltung der Tiere den Anforderungen des § 2 und den in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3, oder des § 2a Absatz 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen entspricht und ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist,
- 6.
- die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 und des § 7a Absatz 2 Nummer 4 und 5 erwartet werden kann,
- 7.
- die Einhaltung von
- a)
- Sachkundeanforderungen,
- b)
- Vorschriften zur Schmerzlinderung und Betäubung von Tieren,
- c)
- Vorschriften zur erneuten Verwendung von Tieren,
- d)
- Verwendungsverboten und -beschränkungen,
- e)
- Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden nach Erreichen des Zwecks des Tierversuches,
- f)
- Vorschriften zur Verhinderung des Todes eines Tieres unter der Versuchseinwirkung oder zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden beim Tod eines Tieres und
- g)
- Vorschriften zu der Vorgehensweise nach Abschluss des Tierversuchs,
- 7a.
- eine möglichst umweltverträgliche Durchführung des Tierversuches erwartet werden kann und
- 8.
- das Führen von Aufzeichnungen nach § 9 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit den in einer auf Grund des § 9 Absatz 5 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen erwartet werden kann.
(2) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, die die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Form und den Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie die antragsberechtigten Personen,
- 2.
- das Genehmigungsverfahren einschließlich dessen Dauer,
- 3.
- den Inhalt des Genehmigungsbescheids,
- 4.
- das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der der Genehmigung zugrunde liegenden wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige oder Genehmigung solcher Änderungen,
- 5.
- die Befristung von Genehmigungen oder die Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen und
- 6.
- den Vorbehalt des Widerrufs von Genehmigungen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Tierversuche einer Einstufung hinsichtlich ihres Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) unterzogen werden, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Einstufung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Versuchsvorhaben einer rückblickenden Bewertung durch die zuständige Behörde unterzogen werden, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Bewertung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden Zusammenfassungen zu genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, die Angaben über
- 1.
- die Ziele des Versuchsvorhabens einschließlich des zu erwartenden Nutzens,
- 2.
- die Anzahl, die Art und die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und Schäden der zu verwendenden Tiere und
- 3.
- die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5
- 1.
- die Veröffentlichung der Zusammenfassungen durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erfolgt und
- 2.
- das Bundesinstitut für Risikobewertung die Zusammenfassungen an die Europäische Kommission zum Zweck der Veröffentlichung weiterleitet.
Fachbeiträge • 5
- 1. Heimliche Aufnahmen eines Tierversuchslabors dürfen veröffentlicht werden!- OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2004, Az.: 3 U 77/04Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 2. Heimliche Aufnahmen eines Tierversuchslabors dürfen veröffentlicht werden!- OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2004, Az.: 3 U 77/04Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 3. Eigenständiges Tierversuchsgesetz: Gefahr einer Absenkung des Schutzes von VersuchstierenEingeschränkter ZugriffNadine Hieß · www.hiess-verwaltungsrecht.de · 2. September 2026
- 4. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de · 27. Juni 2026
- 5. BVerwG 3 B 29.13, Beschluss vom 20. Januar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 18/13133 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13052 - Maßnahmen zur Überwindung von TierversuchenBundestag Drucksachen · 17. Juli 2017
- 2. 19/2770 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2085 - Datenbanken und Statistiken im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesministerium des Innern, für Bau und HeimatBundestag Drucksachen · 15. Juni 2018
- 3. 19/15940 - Unterrichtung: Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2019 (Tierschutzbericht 2019)Bundestag Drucksachen · 12. Dezember 2019
- 4. 19/16951 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Januar 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 31. Januar 2020
- 5. 19/18520 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17967 - Das Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU vor dem Hintergrund des Vorgangs um das Tierversuchslabor LPTBundestag Drucksachen · 1. April 2020
- 6. 19/29851 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27629 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren b) zu dem Antrag der Abgeordneten Amira Mohamed Ali, Dr. Gesine Lötzsch, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/29275 - Tierversuchsfreie Forschungsmethoden fördern - Den verbindlichen Ausstieg aus dem Tierversuch schaffenBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 7. 19/27629 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von VersuchstierenBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 8. 21/6316 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6118 - Versuchstiere bei der BundeswehrBundestag Drucksachen · 5. Juni 2026