(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
- sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
- 2.
- neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
- 3.
- Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 148
- 1. Isolierte Anfechtungsklage in Dublin-Verfahren - und das Asylsystem in UngarnEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Januar 2014
- 2. Das verfassungswidrige Gesetz und der bestandskräftige VerwaltungsaktEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. April 2011
- 3. Berliner SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 28. August 2007
- 4. Berliner SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 14. Mai 2014
- 5. VerwaltungsaktEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. August 2025
- 6. BestandskraftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Februar 2026
- 7. Abschiebungsanordnung nach Polen in einem Dublin II - VerfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Januar 2014
- 8. SpätaussiedlerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Februar 2021