(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.
Fachbeiträge • 18
- 1. BVerwG 9 A 4.15, Urteil vom 16. Juni 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 A 5.17, Urteil vom 14. März 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 C 11.12, Urteil vom 19. Februar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 VR 11.06, Beschluss vom 31. Juli 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 10 C 1.06, Urteil vom 17. Januar 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 A 1.15, Urteil vom 11. August 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 7 B 9.21Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 4 A 7001.11Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de