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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 27.02.1996 - 2 BvR 200/91 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 200/91 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Februar 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
Leitsatz
»Verfassungsrechtliche Prüfung der Frage, ob eine DNA-Analyse im Strafverfahren zur Überführung des Beschuldigten verwertet werden darf, wenn die Kriminalpolizei gleichartige Untersuchungen bei einem nach Auswertung der Spurenakten bestimmten größeren Kreis möglicher Tatverdächtiger mit Zustimmung der Betroffenen veranlaßt hat.«
Gründe
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine DNA-Analyse im Strafverfahren zur Überführung des Beschuldigten verwertet werden darf, wenn die Kriminalpolizei gleichartige Untersuchungen bei einem nach Auswertung der Spurenakten bestimmten größeren Kreis möglicher Tatverdächtiger mit Zustimmung der Betroffenen veranlaßt hat.
Der Beschwerdeführer wurde u. a. wegen Mordes, wegen Totschlags und wegen Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatte er eine Frau vergewaltigt und sie dann als Tatzeugin mit einem Messer getötet. Eine weitere Frau hatte er einige Monate später aus nichtigem Anlaß erstochen. Die Suche der Kriminalpolizei nach dem - in beiden Fällen mutmaßlich identischen - Täter blieb zunächst erfolglos. Bei dem ersten Opfer waren Spermaspuren aufgefunden worden. Um mit deren Hilfe den Täter zu ermitteln, bestimmte die Kriminalpolizei nach Auswertung von Spurenakten einen größeren Kreis "potentiell Tatverdächtiger" und veranlaßte bei den Betroffenen - überwiegend mit deren Zustimmung, in drei Fällen aufgrund von Beschlüssen nach § 81a StPO - eine Blutentnahme zum Zwecke der DNA-Analyse. Auch dem Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt nach kriminalistischen Erkenntnissen als potentieller Tatverdächtiger galt, nicht aber Beschuldigter des Strafverfahrens war, wurde mit seiner Zustimmung eine Blutprobe entnommen. Die DNA-Untersuchung - bei der Erbinformationen nicht offengelegt wurden - ergab, daß die Spermaspuren vom Beschwerdeführer herrühren. Neben später widerrufenen schriftlichen Geständnissen des Beschwerdeführers, die er unter dem Eindruck des Ergebnisses der Untersuchung abgelegt hatte, beruhte die Überzeugung des Schwurgerichts von seiner Täterschaft auch auf der nach Ansicht des Gerichts gemäß § 81c Abs. 2 StPO verwertbaren DNA-Analyse.
II. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die strafgerichtliche Verurteilung verletze ihn wegen der Verwertung der DNA-Analyse in Grundrechten. Die Ergebnisse einer solchen Untersuchung gehörten zum Kernbereich privater Lebensgestaltung auch, soweit sie sich auf einen angeblich "wertneutralen Spurenvergleich" beschränkten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleiste die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Zwar bestehe das rechtsstaatliche Gebot, durch eine möglichst umfassende Aufklärung aller erheblichen Umstände die Grundlage für ein gerechtes Urteil zu schaffen, im öffentlichen Interesse und unterliege grundsätzlich nicht der Verfügung des Tatverdächtigen. Dementsprechend seien nicht unerhebliche körperliche Eingriffe auch gegen den Willen des Beschuldigten nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn sie der Wahrheitsfindung dienten. Derartige Grundrechtseingriffe seien aber generell nur gegenüber einem Beschuldigten erlaubt. Der Beschwerdeführer sei indessen kein Beschuldigter im Sinne des § 81a StPO gewesen; deshalb sei die Anordnung einer Blutentnahme und einer DNA-Analyse vorliegend nicht von § 81a StPO gedeckt gewesen. § 81c Abs. 2 StPO biete keine Rechtsgrundlage für eine "genetische Massenfahndung" zur Ermittlung eines Tatverdächtigen; deshalb scheide auch diese Bestimmung als gesetzliche Grundlage für die Blutentnahme und die DNA-Analyse im vorliegenden Fall aus. Die Einwilligung des Beschwerdeführers könne die fehlende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht ersetzen, da ein freiwilliger Entschluß nicht vorgelegen habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich der Blutentnahme und der Untersuchung zu entziehen. Hätte er sein "Einverständnis" nicht erklärt, so hätte er schon durch diese Weigerung einen konkreten Tatverdacht gegen sich begründet. Die Blutentnahme wäre dann gemäß § 81a StPO richterlich angeordnet worden.
III. Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat, soweit es um die Frage geht, ob im Strafverfahren eine Blutprobe einer DNA-Analyse unterzogen werden darf, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 18. September 1995 - 2 BvR 103/92 -, NStZ 1996, 45 f. = StV 1995, 618 ff.), daß nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, eine aufgrund einer Anordnung gemäß § 81a StPO oder auf freiwilliger Basis erlangte Blutprobe eines Beschuldigten einer DNA-Analyse zu unterziehen, soweit dadurch keine Erbinformationen offengelegt werden.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Blutentnahme und deren biogenetische Auswertung entbehrten im vorliegenden Fall der gesetzlichen Grundlage und verletzten ihn deshalb in seinem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, steht der Zulässigkeit dieser Rüge der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im weiteren Sinn (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) entgegen.
Der Beschwerdeführer erklärte nach Belehrung darüber, daß er nicht verpflichtet sei, sich eine Blutprobe entnehmen zu lassen, sein schriftliches Einverständnis mit der vorgesehenen Blutentnahme und der Durchführung einer DNA-Analyse. Diese Erklärung war Grundlage für das weitere Vorgehen der Kriminalpolizei. Sie ist wirksam. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß die Kriminalpolizei sich unzulässiger Mittel bedient habe, um die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Sonstige Willensmängel, die die Erklärung unwirksam machen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein das Bestreben des Beschwerdeführers, sich nicht durch eine Weigerung verdächtig zu machen, macht die Zustimmungserklärung nicht unwirksam. Es handelt sich nur um ein Motiv der Erklärung, das die Freiwilligkeit nicht beeinträchtigt. Auch eine etwaige Befürchtung des Beschwerdeführers, daß im Falle einer Weigerung die Blutentnahme und die DNA-Untersuchung gemäß § 81a StPO gerichtlich angeordnet werden würden, wie dies bei drei anderen Betroffenen geschehen ist, läßt die Wirksamkeit seiner Zustimmungserklärung unberührt. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Falle die Rechtmäßigkeit der Anordnung im Beschwerdewege nach § 304 Abs. 1 StPO überprüfen lassen können. Dabei hätten die Verweigerung der Blutentnahme und die Einlegung der Beschwerde mit der Behauptung, die Maßnahme sei als nicht gegen Beschuldigte gerichtete "Massenfahndung" unrechtmäßig, nicht als ein den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründendes oder bestärkendes Indiz gewertet werden dürfen; das ergibt sich aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, daß das Gebrauchmachen von einem gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf.
Durch sein Einverständnis hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Maßnahme herbeizuführen, ungenutzt gelassen. Er hat es somit versäumt, bereits im Strafverfahren alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, daß der behauptete Verfassungsverstoß vermieden oder ihm jedenfalls abgeholfen wird. Die Strafprozeßordnung räumt den Verfahrensbeteiligten vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an eine Vielzahl von Rechtsbehelfen ein, um unzulässigen Eingriffen in ihren Rechtskreis entgegenzutreten und zugleich frühzeitig Klarheit über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von strafprozessualen Maßnahmen zu schaffen, die die Grundlage für weitere Verfahrensschritte bilden. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet es, von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch zu machen, wenn eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten in Betracht kommt. Er setzt insoweit Bestrebungen Grenzen, aus taktischen Überlegungen Verteidigungsvorbringen zurückzuhalten. Für den Beschwerdeführer hat dies zur Folge, daß er im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht mehr geltend machen kann, eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte ergebe sich bereits daraus, daß die Blutentnahme zwecks Durchführung einer DNA-Untersuchung ungeachtet seiner Zustimmungserklärung einer gerichtlichen Anordnung nach § 81a oder § 81c StPO bedurft hätte und daß eine solche Anordnung im vorliegenden Fall nicht hätte ergehen dürfen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.