BGH
6. Mai 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - IV ZR 82/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 82/18 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Mai 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 6. Mai 2020
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt - 1. Zivilkammer - vom 13. März 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Beklagte) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.
Diese wurde aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2006 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein, der eine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt, die "Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung" (im Folgenden: AVB) und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F.
Der Kläger zahlte fortan die Beiträge. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 erklärte er "den Widerspruch des Versicherungsvertrages gem. § 5a VVG a.F.". Daraufhin zahlte die Beklagte ihm den Rückkaufswert aus.
Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.738,23 EUR, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.
Nach Auffassung des Klägers ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Er habe den Widerspruch noch im Jahr 2016 erklären können. Die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein oben wiedergegebenes Klagebegehren weiter.
II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die ihm überlassene Vertragsinformation entspreche den Anforderungen des § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 der Anlage D zum VAG a.F. In § 14 Abs. 3 AVB werde nachvollziehbar erläutert, wie sich der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung errechne. In dem darauffolgenden Abs. 4 werde ein Rückkaufswert in Höhe von mindestens 1.000 EUR als Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung ausdrücklich genannt. Dies werde den Anforderungen an die Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c) der Anlage D zum VAG a.F. gerecht, auch wenn dort von "Versicherungswert" und nicht von "Rückkaufswert" die Rede sei. Sinn der Vorschrift sei die Sicherstellung der Information des Versicherungsnehmers über die Voraussetzungen einer Beitragsfreistellung und insbesondere darüber, welche dieser Voraussetzungen er selbst schaffen könne bzw. müsse. Die Verknüpfung der Schwelle für die Beitragsfreiheit mit dem Rückkaufswert, der wiederum maßgeblich von den bereits erfolgten Einzahlungen des Versicherungsnehmers abhänge, werde dieser Zielrichtung ohne Weiteres gerecht.
Hinsichtlich der unter Abschnitt I Nr. 2 Buchst. d) der Anlage D zum VAG a.F. geforderten Angaben über das Ausmaß, in dem Leistungen nach Beitragsfreistellung bzw. der Rückkaufswert garantiert seien, mache der Kläger zu Unrecht Unvollständigkeit geltend, berufe sich aber zugleich darauf, dass die insoweit mitgeteilten Informationen widersprüchlich und völlig unübersichtlich seien. Zu unterscheiden sei zwischen der Leistung auf den Todesfall, für die eine Mindestsumme garantiert werde, und den Leistungen im Erlebensfall in Form von Rentenzahlungen oder einer Einmalzahlung, deren Höhe betragsmäßig ausdrücklich offengelassen und in Beziehung zur Entwicklung des zu Grunde liegenden Fonds gesetzt werde, was dann denknotwendig auch für den Rückkaufswert gelten müsse und entsprechend in § 14 Abs. 3 AVB erläutert werde. Auch wenn in den genannten Passagen nicht aus drücklich mitgeteilt werde, dass es einen garantierten Rückkaufswert bzw. eine garantierte Mindestleistung bei Beitragsfreiheit gerade nicht gebe, ergebe die Auslegung der betreffenden Abschnitte der AVB, dass nur genau dieses hier gemeint sein könne. Einer ausdrücklichen Mitteilung des Umstandes, dass für den Rückkaufswert bzw. die Leistung nach Beitragsfreistellung keine Garantie gegeben werden, bedürfe es nicht.
Da der Kläger von der Beklagten der damaligen Gesetzeslage entsprechend informiert worden sei, dürfe sich die Beklagte darauf berufen, dass der Widerspruch gegen Treu und Glauben verstoße.
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil eine Klärung "der hier entscheidungserheblichen Frage nach der Abgrenzung zwischen Unvollständigkeit und Undurchsichtigkeit von Vertragsinformationen" durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht abschließend erfolgt sei.
Abgesehen davon, dass diese Frage weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur kontrovers diskutiert wird, ist sie nicht allgemein zur Fortbildung des Rechts oder zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung klärungsfähig. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. begründet (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, r+s 2020, 141 Rn. 25 m.w.N.). Ob eine bestimmte Angabe in einer Verbraucherinformation dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügt oder die Anforderungen des Abschnitts I der Anlage Teil D zum VAG a.F. nicht erfüllt, kann nicht anhand generell-abstrakter Kriterien entschieden werden. Dies bleibt vielmehr der Würdigung der jeweiligen Verbraucherinformation im Einzelfall überlassen.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat es dem nach seinen - von der Revision zu Recht nicht angegriffenen - Feststellungen ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Kläger ohne Rechtsfehler versagt, den Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. noch im Jahr 2016 wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation zu erklären.
a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2004 bestimmten Widerspruchsfrist von 30 Tagen setzt zwar gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. Das hat das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei bejaht.
aa) Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war entgegen der Rüge der Revision zum einen nicht wegen fehlender Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung unvollständig. Diese nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c) der Anlage Teil D zum VAG a.F. zu der Verbraucherinformation gemäß § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörenden Angaben hat das Berufungsgericht aus § 14 Abs. 3 und 4 AVB entnommen, wo als Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung ein Rückkaufswert in Höhe von mindestens 1.000 EUR genannt wird. Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, eine "Mindestversicherungssumme" sei nicht mit einem "Mindestrückkaufswert" gleichzusetzen. Dabei bedenkt sie nicht, dass das Recht auf den Rückkaufswert nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme ist (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, r+s 2013, 591 Rn. 30 m.w.N.). Selbst wenn dieser Zusammenhang dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannt sein muss, so kann er der fraglichen Klausel unzweifelhaft entnehmen, welcher Mindestbetrag aufgrund seiner Einzahlungen erreicht sein muss, damit er eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen kann. Dies wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, d er Zielrichtung der Vorschrift in Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c) der Anlage Teil D zum VAG a.F. gerecht.
bb) Zum anderen rügt die Revision ohne Erfolg, im Versicherungsschein, in der Verbraucherinformation und in § 14 Abs. 3 AVB fehlten die gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. notwendigen Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte und Leistungen aus prämienfreier Versicherung garantiert seien. Insoweit hat das Berufungsgericht differenziert zwischen der Leistung auf den Todesfall, für die ausweislich des Versicherungsscheins eine Mindestsumme garantiert wird, und den Leistungen im Erlebensfall in Form von Rentenzahlungen oder einer Einmalzahlung, deren Höhe betragsmäßig offengelassen werde und die nach den Angaben im Versicherungsschein und in den AVB nicht garantiert seien. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie die Revision einräumt, ist in § 14 Abs. 3 und 4 AVB und im Versicherungsschein nicht von Garantien hinsichtlich der Rückkaufswerte - die bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen grundsätzlich nicht garantiert werden - und der beitragsfreien Versicherung die Rede.
Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet. Die maßgeblichen Erwägungen gelten auch für die Leistungen aus prämienfreier Versicherung.
b) Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als neun Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanz
AG Pfaffenhofen a. d. Ilm; 28.09.2017; 2 C 256/17 / LG Ingolstadt; 13.03.2018; 12 S 1542/17