OLG München
30. Januar 2020
>
OLG München
11. März 2020
>
BGH
8. Juni 2020
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.06.2020 - I ZB 33/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 33/20 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 11. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 30. Januar 2020 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, zurückgewiesen. Die Beklagte hat daraufhin einen Abänderungsantrag gestellt und erklärt, dieser sei auch als sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde zu verstehen.
II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
Eine Anfechtung des Beschlusses über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung findet gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statt. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde auch deshalb unstatthaft, weil sie gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts nicht stattfindet.
2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft.
Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde statthaft war. War - wie im Streitfall - bereits die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, hat sie das Verfahren rechtswirksam beendet, so dass es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn - wie im Streitfall nicht - das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 45/19, juris Rn. 7 mwN).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Koch Schaffert Feddersen
Pohl Schmaltz
Vorinstanz
OLG München; 11.03.2020; 6 Sch 57/18 WG