OVG Saarland
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BVerwG
29. Januar 2007
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BVerwG
9. Februar 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2007 - 5 C 39/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 39/06 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Saarlandes; 20.10.2006; OVG 3 R 12/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.