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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.01.2006 - VII ZR 2/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 2/05 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Höhe der zusätzlichen Vergütung sowie zur Verneinung eines Anspruchs der Beklagten bezüglich der Führung des Wasserkreislaufs veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 139.
Unterschrift
384,62 EUR
Dressler Wiebel Kniffka
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanz
LG Dresden; 24.09.1998; 4 O 176/97 / OLG Dresden; 03.12.2004; 9 U 3114/98