Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.03.2011 - 6 W (pat) 323/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 323/09 |
| Entscheidungsdatum : | 15. März 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 323/09 Verkündet am 15. März 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 07 630
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 102 07 630 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Anspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - sowie übrige Unterlagen wie erteilt.
Gründe
I.
Gegen das Patent 102 07 630, dessen Erteilung am 12. Januar 2006 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 10. April 2006, eingegangen am 11. April 2006, Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands.
Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsbegründung auf folgende Druckschriften: E1: DE 39 38 655 A1 E2: DE 195 34 609 A1 E3: DE 199 43 608 A1 E4: DE 38 12 313 A1 E5: DE 37 07 250 A1.
Im Prüfungsverfahren vor der Patenterteilung sind noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
E6: DE 41 14 007 C2 E7: DE 197 10 834 A1 E8: DE 196 13 638 A1 E9: DE 38 06 422 A1 E10: DE 18 03 832 U1 E11: JP 09 112 091 A.
Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Anspruch 1 eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - sowie übrige Unterlagen wie erteilt. Er führt aus, dass seiner Auffassung nach der Gegenstand nach dem nun geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Schloss (1), insbesondere für Türen, mit einer verschiebbar gelagerten Fallenanordnung (5), die eine schwenkbar gelagerte Falle (4) aufweist, mit einer Sperreinrichtung (15), die der Falle (4) zugeordnet ist, und mit einer elektrisch ansteuerbaren Betätigungseinrichtung (28), die der Sperreinrichtung (15) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Sperreinrichtung (15) zum Sperren und Freigeben der Schwenkbewegung der Falle (4) vorgesehen und an der Fallenanordnung (5) gemeinsam mit dieser verschiebbar angebracht ist und die Betätigungseinrichtung (28) einen Elektromotor (33) zur Überführung der Sperreinrichtung (15) in Sperrposition bzw. in Freigabeposition aufweist.
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 18 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig. Die von der Einsprechenden gemachte Begründung gibt in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an.
2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1, 12 und der Beschreibung Abs. [0027] und [0028] der Streitpatentschrift. Unzulässige Erweiterungen sind von der Einsprechenden auch nicht geltend gemacht worden.
3. Der Fachmann ist hier ein Maschinenbautechniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Schlössern.
4. Auf den Einspruch ist das Patent antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten, weil der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig ist.
4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unbestritten neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften Gegenstände mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zeigt.
4.2 Erfinderische Tätigkeit Die E8 (DE 196 13 638 A1) zeigt insbesondere in den Figuren 1 bis 3 ein Schloss für Türen. Dieses Schloss hat eine der Fallenanordnung entsprechende Riegelanordnung 10, die eine schwenkbar gelagerte, der Falle entsprechende Schließnase 11 aufweist. Eine als Kniehebelkonstruktion 16, 17 mit bewegbarem Arretierstift 19 ausgebildete Sperreinrichtung, die der Falle 11 zugeordnet ist, ist zum Sperren und Freigeben der Schwenkbewegung der Falle vorgesehen. Der Sperreinrichtung ist ein elektrisch ansteuerbarer Elektromagnet als Betätigungseinrichtung zugeordnet (vgl. Spalte 3, Zeilen 32 bis 36 u. 46 bis 51). Den in der E8 beschriebenen elektrisch ansteuerbaren Elektromagnet als Betätigungseinrichtung durch einen im geltenden Patentanspruch 1 angeführten Elektromotor, der die Sperreinrichtung in Sperrposition bzw. in Freigabeposition überführt, zu ersetzen, ist naheliegend, weil ein entsprechender Elektromotor u. a. aus der ein elektromechanisches Türschloss betreffenden E1 (DE 39 38 655 A1) bekannt ist. Dagegen sind der E8 und auch den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften weder Hinweise noch Anregungen auf eine Sperreinrichtung, die gem. der Lehre nach geltendem Anspruch 1 an der Fallenanordnung gemeinsam mit dieser verschiebbar angebracht ist, zu entnehmen, weil in der E8 nur ein Teil der Sperreinrichtung, nämlich nur die Kniehebel 16, 17 an der Fallenanordnung mit dieser verschiebbar angebracht sind. Der Arretierstift 19 ist dort in Verschieberichtung der Fallenanordnung fest am Schlosskasten gelagert, wodurch ein Sperren der schwenkbaren Falle nur an einer festgelegten Position und nicht wie beim Patentgegenstand an jeder beliebigen Fallanordnungsposition möglich ist.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, E1 bis E7 und E9 bis E11, zeigen Fallenanordnungskonstruktionen, die keine an der Fallenanordnung gelagerte Sperreinrichtung haben. Die Druckschriften liegen somit weiter ab und können daher auch keine Hinweise auf die oben angeführten und die Patentfähigkeit begründenden Merkmale geben.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. 5. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 18 gewährbar.
Dr. Lischke Hartlieb Schneider Küest
Cl