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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 04.11.1991 - 2 BvR 1327/91 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1327/91 |
| Entscheidungsdatum : | 4. November 1991 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Frankfurt/M. Beschluß vom; 15.08.1991; - 1 HEs 27/90 - 1 Ws 149/91
Leitsatz
Beruht die Fortdauer der Untersuchungshaft darauf, daß ein Urteil bislang nur deshalb nicht ergehen konnte, weil ein Berufsrichter durch sein Verhalten Anlaß zu einem begründeten Befangenheitsantrag und damit Ursache für eine Verfahrensverzögerung gegeben hat, kann es an einem wichtigen Grund i.S. von § 121 StPO fehlen.
Leitsatz
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 121 ;
Fundstellen
HRSt StPO § 121 Nr. 3
NJW 1992, 1749
StV 1991, 565
Gründe
Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ist ein nach §§ 121 f. StPO ergangener Haftfortdauerbeschluß.
I. Gegen die Beschwerdeführer wird ein Strafverfahren geführt, in dem ihnen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt werden. Dem Beschwerdeführer zu 3. werden darüber hinaus auch straßenverkehrsrechtliche Delikte vorgeworfen. Sie befinden sich seit Ende Juli/Anfang August 1989 in Untersuchungshaft.
Mit Anklageschrift vom 10. August 1990 erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main am 4. Oktober 1990 gegen die Beschwerdeführer und weitere Personen vor der 6. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main Anklage, welche nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers zu 3. und dem Hinweis des Vorsitzenden der Strafkammer, die der die Zuständigkeit der Kammer begründenden Angeschuldigten zur Last gelegte Tat stünde mit den übrigen Anklagevorwürfen in keinem § 3 StPO entsprechenden Zusammenhang, weshalb eine Verbindung dieser Sache mit den übrigen nicht zulässig sein dürfte, zurückgenommen wurde.
Mit entsprechend geänderter Anklageschrift vom 16. November 1990 erhob die Staatsanwaltschaft nunmehr Anklage vor der 25. Strafkammer. Diese hielt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan für unzuständig, weshalb durch Präsidiumsbeschluß vom 19. Dezember 1990 ihre Zuständigkeit - bejahend - geklärt werden mußte. Mit Beschluß vom 27. März 1991 wurde das Hauptverfahren eröffnet, die Hauptverhandlung begann am 22. Mai 1991.
In der Hauptverhandlung lehnten die Beschwerdeführer mehrfach die Mitglieder der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Während die in den Sitzungen vom 22. und 29. Mai 1991 gestellten Befangenheitsanträge erfolglos blieben, wurde den in den Sitzungen vom 3. und 5. Juni 1991 gestellten Ablehnungsgesuchen hinsichtlich der Berufsrichter stattgegeben.
In dem den Vorsitzenden Richter betreffenden Beschluß vom 11. Juni 1991 wird dargelegt, dieser habe ohne vorherige Anhörung der Beteiligten eine Beschlußfassung über die Abtrennung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführer zu 1. und 3. herbeigeführt. Ferner habe er bei der Frage der "Beiordnung" eines weiteren zeitweiligen Vertreters von Pflichtverteidigern gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. und einem anderen Mitangeklagten unterschiedliche Maßstäbe angelegt. Hinsichtlich des Rechtsanwalts, der die Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers zu 1. habe zeitweise vertreten wollen, habe dessen Antrag auf Beiordnung am 27. Mai 1991 aus Gründen der Fürsorgepflicht zur Verfahrensabtrennung bezüglich des Beschwerdeführers zu 1. und am 3. Juni 1991 zu einer mehrstündigen Verhandlungsunterbrechung geführt, nach der einer der bereits beigeordneten Pflichtverteidiger wieder erschienen sei. Demgegenüber sei einem anderen Angeklagten am 3. Juni 1991 sofort ein zeitweiliger Vertreter des Pflichtverteidigers "beigeordnet" worden. Zwar müsse ein einzelner prozessualer Verstoß keinen Ablehnungsgrund darstellen. Hier lägen jedoch bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung, also der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs und der Ungleichbehandlung, erhebliche Gründe vor, die geeignet seien, bei einem vernünftigen Angeklagten Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters zu rechtfertigen.
In dem die beisitzenden Berufsrichter betreffenden Beschluß vom 21. Juni 1991 wird dargelegt, die im Beschluß vom 11. Juni 1991 zum Ausdruck gebrachte Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer zu 1. und 3. durch den Vorsitzenden komme auch in den Gerichtsbeschlüssen, an denen die abgelehnten Richter mitgewirkt hätten, zum Ausdruck, so daß ein verständiger Angeklagter zu Recht Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter haben könne. Der gesamte bisherige Prozeßverlauf zeige, daß die Kammer insgesamt, wie aus den zur Begründung der Ablehnungsgesuche angeführten Beschlüssen und dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ersichtlich sei, bestrebt gewesen sei, die Beschwerdeführer zu 1. und 3. aus dieser Hauptverhandlung zu entfernen, bevor auch nur einer der Angeklagten sich zur Anklage habe einlassen können. In der Sitzung vom 27. Mai 1991 habe die Kammer die Verfahren gegen die beiden Beschwerdeführer abgetrennt. Diese Beschlüsse seien auf die Beschwerde der Verteidiger vom Oberlandesgericht aufgehoben worden. In der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1991 sei sodann erneut eine Abtrennung bezüglich der beiden Beschwerdeführer erfolgt, weil angeblich eine Weiterverhandlung einen Verstoß gegen § 229 StPO bedeutet hätte. Auch dieser Beschluß habe vom Oberlandesgericht wieder aufgehoben werden müssen. Aus der Sicht der Beschwerdeführer könne eine derartige Verfahrensweise nur so verstanden werden, daß sie, die bislang offensichtlich nicht geständig gewesen seien, den zügigen Fortgang des Verfahrens gegen die übrigen Angeklagten behinderten und daher, komme was da wolle, aus dem Verfahren herausgenommen und gesondert abgeurteilt werden sollten. Mi trauen aus ihrer Sicht müsse aber insbesondere die Tatsache erwecken, daß sie und die Beschwerdeführerin zu 2. sich als einzige in Untersuchungshaft befänden und daher hätten darauf vertrauen dürfen, daß gerade ihr Verfahren beschleunigt durchgeführt werde. Dies wäre aber bei einer Abtrennung nicht möglich gewesen. Soweit im Abtrennungsbeschluß vom 5. Juni 1991 zum Ausdruck gebracht werde, im Juli 1991 gegen die Beschwerdeführer zu 1. und 3. neu zu verhandeln, müsse auch dies in Frage gestellt werden, da angesichts der Ferienzeit und der erforderlichen Terminsabsprachen mit der Verteidigung ein so früher Termin zweifelhaft erscheine. Hinzu komme, daß der Beschwerdeführer zu 3. zu keiner Zeit über den Inhalt der Hauptverhandlung vom 27. Mai 1991, an der er nicht teilgenommen habe, informiert worden sei. Wenn dies zwar Aufgabe des Vorsitzenden gewesen wäre, hätte es doch an den beisitzenden Richtern gelegen, vor weiteren Beschlußfassungen, spätestens aber vor dem zweiten Abtrennungsbeschluß, diesen zu einer entsprechenden Unterrichtung zu veranlassen. Auch der Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Mai 1991 bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen die Verfahrensabtrennung, daß nämlich beabsichtigt sei, "das Verfahren gegen" die Beschwerdeführer zu 1. und 3. "und evtl. auch weiterer nicht erledigter Angeklagter ab Juli 91 zu terminieren", könne bei verständiger Würdigung die Besorgnis mangelnder Unvoreingenommenheit der Richter erwecken. Möge es sich dabei auch nur um eine etwas unglückliche Formulierung handeln, werde doch dadurch die Tendenz, sich in dieser Hauptverhandlung nicht mehr mit den gegen die Beschwerdeführer zu 1. und 3. erhobenen Vorwürfen befassen zu wollen, ebenfalls ersichtlich. Dabei komme auch zum Tragen, daß der erste Abtrennungsbeschluß ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt sei, worauf die abgelehnten beisitzenden Richter den Vorsitzenden vor Beschlußfassung hätten aufmerksam machen müssen.
Mit dem angegriffenen Beschluß ordnete das Oberlandesgericht aus den weitergeltenden Gründen seiner bisherigen Beschlüsse und den nachstehenden Erwägungen die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Insoweit wird ausgeführt, das Verfahren sei seit dem letzten oberlandesgerichtlichen Beschluß durch die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Hauptverhandlung vom 22. Mai bis 12. Juni 1991 gefördert worden. Sie sei ausgesetzt worden, nachdem zunächst die Ablehnung des Vorsitzenden und dann die der beisitzenden Richter für begründet erklärt worden sei. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Vorsitzende Richter habe auf Anfrage dienstlich erklärt, daß die Hauptverhandlung am 21. Oktober 1991 neu beginnen werde. Bis dahin bestehe abwechselnde Verhinderung der Verteidiger durch Urlaub; auch die nun berufenen Richter würden im September/Oktober in Urlaub sein. Eine andere Strafkammer könne nach Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts auch nicht früher verhandeln. Hiernach sei ein wichtiger Grund für die Haftfortdauer gemäß §§ 121 , 122 StPO weiter zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch den Justizorganen anzulastende vermeidbare wesentliche Verzögerung des Verfahrensablaufs verursacht sei. Dies sei hier nicht erkennbar. Die Pflicht, Haftsachen möglichst schnell zu bearbeiten, entbinde die Strafverfolgungsbehörden nicht von der Notwendigkeit, prozeßordnungsgemäß zu verfahren. Daß Prüfung und Entscheidung der zum Abbruch der Hauptverhandlung führenden Ablehnungsgesuche unnötig verzögert worden seien, werde nicht ersichtlich. Daß eine umfangreiche Strafsache wie die vorliegende neu terminiert werden müsse, wenn die Ablehnung sämtlicher in einer Hauptverhandlung mitwirkender Berufsrichter für begründet erklärt worden sei, erscheine unumgänglich. Die deswegen eintretende Verzögerung von mehr als vier Monaten sei zwar nicht als gering zu bewerten, aber angesichts des Abbruchs vor der Hauptferienzeit und des Urlaubsanspruchs aller Beteiligter nicht übermäßig, unnötig oder vermeidbar. Deshalb hätten die Angeklagten sie hinzunehmen, zumal bei dem Gewicht der Vorwürfe ein besonders starkes Verfolgungsinteresse des Staates bestehe.
II. 1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG .
a) Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer zu 1. vor, der angegriffene Beschluß beruhe auf einem gedanklichen Fehler. Es komme nicht darauf an, daß nach der Ablehnung der befangenen Richter prozeßordnungsgemäß verfahren worden sei. Prozeßordnungswidrig sei durch die Anklageerhebung bei der falschen Strafkammer, durch die Abtrennungsbeschlüsse und durch die Verhaltensweise der mit Erfolg abgelehnten Richter verfahren worden, wodurch vermeidbare Verzögerungen verursacht worden seien. Hierauf hätte das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung abstellen müssen.
b) Die Beschwerdeführerin zu 2. und der Beschwerdeführer zu 3. tragen - im wesentlichen gleichlautend - vor, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seien seit dem 10. August 1990 abgeschlossen. Weder sie noch ihre Verteidiger hätten etwas unternommen, was zu einer Verfahrensverzögerung geführt habe. Sämtliche Verfahrensverzögerungen seien Staatsanwaltschaft und Gericht zuzurechnen, so daß die Abwägung zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch und ihrem Freiheitsanspruch eindeutig zu ihren Gunsten ausfalle. Die Anklageerhebung vor der 6. Strafkammer, durch die sie dem gesetzlichen Richter hätten entzogen werden sollen, habe zu einer dreimonatigen, die durch die 25. Strafkammer veranlaßte überflüssige Zuständigkeitsprüfung durch das Präsidium zu einer einmonatigen und das Scheitern der Hauptverhandlung durch das Verhalten der Berufsrichter zu einer weiteren mehrmonatigen Verzögerung geführt. Insgesamt sei die Sechs-Monatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO um 19 Monate überschritten, hiervon seien sieben Monate schlichter Verlust, den die Strafverfolgungsorgane zu verantworten hätten. Soweit dem angegriffenen Beschluß die Auffassung zugrundeliege, wegen der frühestmöglichen Terminierung sei ein wichtiger Grund für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegeben und dieser ihnen zumutbar, werde verkannt, daß das verfassungsrechtlich zu beachtende Beschleunigungsgebot in Haftsachen in jedem Verfahrensstadium gelte und ein Angeklagter jederzeit auf justizförmiges Handeln, also auch auf eine rasche Terminierung, einen Anspruch habe.
2. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde - soweit dies für sie nach den vorliegenden Unterlagen ohne umfassende Aktenkenntnis beurteilbar sei - für unbegründet. Es lasse sich nicht hinreichend sicher feststellen, daß das Oberlandesgericht verkannt habe, daß der Vollzug von Untersuchungshaft, dessen Dauer die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist erheblich überschreite, dann gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoße, wenn die Überschreitung dadurch verursacht sei, daß die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätten, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen. Allein aus der Tatsache, daß die Voraussetzungen des § 3 StPO unzutreffenderweise von der Staatsanwaltschaft bejaht worden seien, ergebe sich nicht, daß mit der Anklageerhebung vor der 6. Strafkammer verfahrensfremde Zwecke verfolgt worden seien. Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der geänderten Anklage und dem Eröffnungsbeschluß sei angesichts des Umfangs des Verfahrens nicht unangemessen lang. Allein der Umstand, daß das Vorgehen der erkennenden Richter des Landgerichts Frankfurt am Main als rechtsfehlerhaft oder die Besorgnis der Befangenheit begründend angesehen worden sei, könne einen zunächst bestehenden wichtigen Grund für die Haftfortdauer nicht entfallen lassen. Vielmehr sei eine Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Erfordernis einer wirksamen Strafrechtspflege einerseits und dem Freiheitsanspruch der Angeklagten andererseits vorzunehmen. Daß sich das Oberlandesgericht dieser Verpflichtung entzogen hätte, lasse sich allein aufgrund der von den Beschwerdeführern mitgeteilten Umstände nicht annehmen.
III. Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich begründet (§ 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ); der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 1991 verletzt die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG .
1. Die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Freiheit der Person ist Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers; ihr kommt ein hoher Rang unter den Grundrechten zu. Daher darf die Einschließung eines Beschuldigten in eine Haftanstalt nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange, zu denen die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung gehören, dies zwingend gebieten. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird. Dies bedeutet, daß zwischen beiden Belangen abzuwägen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f. m.w.N.]). Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt schon der Gesetzgeber in einer Reihe von Vorschriften der Strafprozeßordnung , u.a. in § 121 Abs. 1 StPO , ausdrücklich Rechnung. In dieser Vorschrift begrenzt er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet Ausnahmen hiervon nur in beschranktem Umfang (vgl. BVerfGE 53, 152 [159]). Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ist zunächst, daß die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Diese Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264 [271 m.w.N.]). Wird ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO festgestellt, bleibt noch zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 36, 264 [271]).
2. Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nach § 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird der Beschluß des Oberlandesgerichts bereits deshalb nicht gerecht, weil er lediglich darauf abstellt, daß die Prüfung und Entscheidung der zur Aussetzung der Hauptverhandlung führenden Ablehnungsgesuche nicht unnötig verzögert worden und eine frühere Terminierung nicht möglich sei. Das Oberlandesgericht setzt sich nicht damit auseinander, ob nicht aufgrund der besonderen Verhältnisse dieses Einzelfalls der Umstand, daß die Berufsrichter durch ihr Verhalten bei der Durchführung der Hauptverhandlung einen Anlaß zur Stellung begründeter Befangenheitsanträge gegeben und damit eine Ursache für die Verzögerung gesetzt haben, der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegenstehen kann. Indem das Oberlandesgericht dies unterläßt, verstellt es sich den Blick für das Gewicht der gegenläufigen Interessen; sowohl die Anwendung des § 121 Abs. 1 StPO als auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer werden deshalb den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht.
IV. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG ).
Mit der Entscheidung der Hauptsachen erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 [109]).
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.