BGH
16. Dezember 2015
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 ARs 359/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 359/15 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 gemäß § 33a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Eine "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2015 ist mangels Zulassung nicht zulässig (§ 29 Abs. 1 EGGVG); darauf hat das Oberlandesgericht bereits zutreffend hingewiesen. Eine Beschwerde gegen dessen Anordnungen ist nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Demnach hat der Senat dem Beschwerdeführer nicht durch seine nunmehr angegriffene Prozessentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Nichtberücksichtigung von Vorbringen aus zwingenden gesetzlichen Gründen nicht entgegen.
Unterschrift
Fischer Eschelbach Ott