VGH Hessen
6. Oktober 2005
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BVerwG
8. Juni 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.06.2006 - 1 B 76/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 76/06 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juni 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 06.10.2005; VGH 7 UE 1974/05.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2005 mit Schriftsatz vom 16. Mai 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.