BVerwG
22. April 2013
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BVerwG
24. Mai 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2013 - 3 B 95/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 95/12 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Mai 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 24.07.2012; VG 11 K 71/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Juli 2012 mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärte Rücknahme ist wirksam, obwohl der Kläger im Verfahren BVerwG 3 PKH 9.13 erklärt hat, er betrachte das Mandantenverhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten für "entfallen", und der Prozessbevollmächtigte das Mandat mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 niedergelegt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Kündigung des Prozessvertretungsvertrages wird daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO dem Gericht und dem Prozessgegner gegenüber erst dann rechtlich wirksam, wenn die Bestellung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person angezeigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Prozessbevollmächtigte im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, den Kläger im Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. Beschluss vom 20. November 2012 - BVerwG 4 AV 2.12 - NJW 2013, 711 Rn. 9 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.