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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.02.2022 - 5 StR 373/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 373/21 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Februar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 105 StPO entspricht schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer die polizeilichen Berichte über die Festnahme- und Durchsuchungsmaßnahmen (Bl. 4 ff. Bd. I d. A.) nicht mitgeteilt hat.
Unterschrift
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz
Landgericht Lübeck; 07.07.2021; 7 KLs 713 Js 37190/20