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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 StR 531/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 531/09 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. April 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Sachrüge der Revision des Angeklagten P. bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat sich auf der Grundlage fehlerfrei getroffener Feststellungen zur Lebenssituation sowie zu den Aktivitäten des Angeklagten, den ihm gehörenden drei Personenkraftwagen und seinen Beziehungen zu anderen Tatverdächtigen in einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung (UA S. 44, 47) davon überzeugt, dass der vom Angeklagten ermöglichte Pkw- Halterwechsel vom 12. November 2007 zur Durchführung eines Drogentransports erfolgte.
Der Schuldspruch ist hierdurch genügend begründet (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2444, 2445; 2008, 3346, 3347 f.).
Unterschrift
Basdorf Raum Brause
König Bellay