BGH
24. September 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - III ZB 45/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 45/20 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover - 9. Zivilkammer - vom 24. August 2020 - 9 S 11/20 - wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Juli 2020 verurteilt worden, an die Klägerin 595 EUR sowie vorprozessuale Inkassokosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen hat der nicht anwaltlich vertretene Beklagte mit Schreiben vom 15. Juli 2020 beim Landgericht Hannover persönlich Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Landgerichts, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt und die Berufungssumme von 600 EUR nicht erreicht sei, weil die Inkassokosten als Nebenforderung den Streitwert nicht erhöhten, hat der Beklagte mit Ausführungen zu der von ihm behaupteten Mangelhaftigkeit der Leistungen des Klägers geantwortet. Daraufhin hat das Landgericht die Berufung des Beklagten durch den angefochtenen Beschluss verworfen. Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2020 beim Bundesgerichtshof "Beschwerde" eingelegt. Auf den Hinweis, ein Rechtsmittel zum Bundesgerichthof könne nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, hat der Beklagte um Prozesskostenhilfe gebeten.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung des Beklagten ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthaft. Sie wäre indes unbegründet, denn das Berufungsgericht hat die Berufung jedenfalls deshalb zu Recht als unzulässig verworfen, weil die notwendige Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Eine Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 ZPO nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges sie im Urteil zugelassen hat. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Unterschrift
Herrmann Kessen
Vorinstanz
AG Hannover; 07.07.2020; 474 C 3790/20 / LG Hannover; 24.08.2020; 9 S 11/20