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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.10.2011 - 19 W (pat) 61/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 61/08 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 61/08 Verkündet am 24. Oktober 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 040 688.8-34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz und des Richters am Landgericht Dr. Schön
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11
Gründe
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02N - hat die am 29. August 2007 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 9. Juli 2008 zurückgewiesen mit der Begründung, dass es dem Gegenstand der Anmeldung an der erforderlichen Realisierbarkeit im Hinblick auf seine Funktion fehle.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit dem mit Eingabe vom 30. August 2010 eingereichten Patentanspruch 1, sowie mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 17, der ursprünglich eingereichten Beschreibung und den ursprünglich eingereichten Zeichnungen zu erteilen.
Der Anmelder vertritt im Beschwerdeschriftsatz die Auffassung, dass die gegenwärtige Physik für die abschlägige Begründung nicht ausreichend sei und dass die Differenzierung anwendungsbezogen summa summarum in anderen Dimensionen, als den bisher bekannten liege.
Schriftsätzlich legt der Anmelder dem Schreiben vom 30. August 2010 Skizzen bei, die seine Interpretation ägyptischer Hieroglyphen betreffen; der Anmelder spricht in diesem Zusammenhang von "Alt-Physik" (S. 2 Abs. 4).
Bereits im Prüfungsverfahren (Schriftsatz vom 16. Juni 2008 S. 1 Abs. 3) äußert der Anmelder die Meinung, dass die anmeldungsgemäßen Winkel-Dipole im Verbund reihenweise mehrfach angeordnet sein müssten und dass der Erfolg in der Summierung liege. Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber ursprünglichem Patentanspruch 1 kursiv):
"Verfahren mit Dipol-Antennen für Elektro-Magnetische-Wellen zur elektrischen Energiegewinnung aus schwacher "Freier Energie", verkürzt ausgedrückt aus Wellen-Energie, als Empfänger und Sender mit Energie-Leitung nach der "Heiligen Geometrie", dadurch gekennzeichnet, dass Winkel-Dipole im Verbund reihenweise mehrfach angeordnet sind, wo jeweils ein Schenkel von jedem Winkel-Dipol über 7 cm Länge Stab-Dipol-Eigenschaften hat und zur Energie-Quelle gerichtet ist, hier insbesondere zur Sonne, um Wellen-Energie zu empfangen und diese von allen beteiligten Winkel-Dipolen gewandelt als elektrische Energie gemeinsam zu einer Empfangs-Station weiter zu leiten, wo das Gegenpotential die Erde ist, wobei die bei der Sonne empfangenen vertikalen Mikrowellen in eine horizontale Polarisation gedreht werden, um mit Winkel-Dipolen allgemein an jeden schwachen frequenten Mikrowellen-Energieträger anzukoppeln, ebenerdig, unter der Erde oder zur Sonne im gleichen Prinzip mit der Möglichkeit vagabundierende Energie, dazu gehört "Wellen-Energie" von Wärme und Licht, mit diesen neuen Grundelementen einzufangen."
Mit den Merkmalen dieses Anspruchs soll die Aufgabe gelöst werden, eine oder mehrere Energiequellen zu finden, die als "Schwache Wellen-Energie" in der Umwelt bekannt sind, die bei der Umformung keine weiteren Probleme mit sich bringen und nutzbar sind (Beschreibung S. 7 le. Abs.).
Der Anmelder ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II
Der zulässigen Beschwerde musste der Erfolg versagt bleiben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht ausführbar ist.
Hinsichtlich der Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 1 teilt der Senat die auf zutreffende Berechnungen zurückgehende Beurteilung der Prüfungsstelle für mit Sonnenstrahlung beaufschlagte Winkel-Dipole.
Der im Beschwerdeverfahren hinzugefügte Teil des Patentanspruchs 1 beinhaltet Wirkungsangaben, die nicht erkennen lassen, dass durch sie mehr Leistung, als die von der Prüfungsstelle errechnete aus einer Anordnung - auch einer Vielzahl - von anspruchsgemäßen Winkel-Dipolen entnommen werden könnte.
-14 Wegen dieser sehr geringen Leistung (P<1 W je anspruchsgemäßem Winkel-Dipol) stellt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Überzeugung des Senats keine nutzbare Energiequelle dar. Denn mit dem Begriff Energiequelle sind üblicherweise Forderungen verbunden, wie sie im alltäglichen Leben z. B. durch Autobatterien, Handy-Akkumulatoren oder Akkumulatoren von Werkzeuggeräten erfüllt werden. Eine Leistung im angegebenen Bereich - auch wenn eine Vielzahl der anmeldungsgemäßen Winkel-Dipole vorgesehen werden würde - erfüllt diese Forderungen nicht (BPatG-Beschluss 19 W (pat) 50/03 vom 7. Dezember 2005).
Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht ausführbar.
Soweit sich der Anmelder auf Effekte beruft, die in der "Alt-Physik" auftreten sollen, kann ihm das Patentgesetz hier nicht weiterhelfen, da zur Beurteilung der Patentfähigkeit anerkannte physikalische Gesetze zugrunde gelegt werden können. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 17 nicht gewährbar.
Bertl Groß Dr.-Ing. Scholz Dr. Schön
Pü