BGH
30. August 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.08.2023 - VII ZR 125/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 125/22 |
| Entscheidungsdatum : | 30. August 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 210.465,80 EUR
Pamp Kartzke Jurgeleit
Sacher Borris