BGH
8. September 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.09.2010 - 2 StR 396/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 396/10 |
| Entscheidungsdatum : | 8. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das sichergestellte Kaufgeld in Höhe von 38.500 EUR nicht dem Verfall sondern der Einziehung unterliegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Appl Schmitt
Eschelbach Ott