BVerwG
8. Mai 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2008 - 3 B 46/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 46/08 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Mai 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Meiningen; 17.03.2008; VG 8 K 476/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Der als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17. März 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der dagegen gerichtete Rechtsbehelf ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG unzulässig und muss daher verworfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.