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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.02.2008 - 17 W (pat) 62/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 17 W (pat) 62/05 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Februar 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 62/05 Verkündet am 7. Februar 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 03 086.6-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 08.05
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
"Datenverarbeitungssystem"
ist am 25. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 vom 16. Juni 2004, eingegangen am 17. Juni 2004, noch anzupassende Patentansprüche 2-18 und noch anzupassende Beschreibung mit Bezugszeichenliste jeweils vom Anmeldetag, 1 Blatt Zeichnungen mit 1 Figur vom 17. April 2000, eingegangen am 19. April 2000. Der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen, lautet:
"1. Datenverarbeitungssystem mit
a) einer ersten Datenverarbeitungsvorrichtung (1) mit zumindest einem ersten Programmobjekt;
b) einer mit der ersten Datenverarbeitungsvorrichtung (1) verbundenen Schnittstellenvorrichtung (2); und
c) einer mit der Schnittstellenvorrichtung (2) verbindbaren zugriffsgeschützten zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung (7), die eine transportable Einheit ist und die zumindest ein darin befindliches zweites Programmobjekt enthält;
d) wobei das zumindest eine erste und das zumindest eine zweite Programmobjekt Programmschnittstellen zur Kommunikation miteinander aufweisen und
e) das zumindest eine zweite Programmobjekt die Funktionalität des zumindest einen ersten Programmobjekts ersetzt, wenn die Kommunikation der Programmobjekte durch die Verbindung der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung (7) mit der Schnittstellenvorrichtung (2) ermöglicht ist."
Ihm liegt die Aufgabe zugrunde, eine neuartige flexible Softwareverwaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. Beschreibung, Seite 3 Abs. 2). II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wurde gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 PatG).
1. Die Anmeldung betrifft ein Datenverarbeitungssystem, das aus einer ersten Datenverarbeitungsvorrichtung und einer zweiten transportablen Datenverarbeitungsvorrichtung besteht. In der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung ist mindestens ein zweites Programmobjekt gespeichert zum Ersatz der Funktionalität mindestens eines auf der ersten Datenverarbeitungsvorrichtung gespeicherten ersten Programmobjektes, um so Programmfehler nachträglich beseitigen zu können. Bei Verbindung der ersten mit der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung wird vom in der ersten Datenverarbeitungsvorrichtung vorhandenen Anwendungsprogramm das auf der ersten Datenverarbeitungsvorrichtung vorhandene und zu ersetzende Programmobjekt identifiziert und deaktiviert und durch ein für diese Funktionalität auf der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung lauffähiges zweites Programmobjekt ersetzt. Das auf der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung gespeicherte Programmobjekt wird dabei in der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung abgearbeitet und die entsprechenden Ergebnisse an die erste Datenverarbeitungsvorrichtung geliefert. Damit können fehlerhafte Programmobjekte in der ersten Datenverarbeitungsvorrichtung deaktiviert und bei der Abarbeitung durch fehlerfreie Programmteile ersetzt werden. Durch Verwendung eines Festwertspeichers zur Speicherung von Programmobjekten oder Daten in der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung können die implementierten Funktionalitäten bzw. die dort ablauffähigen Programmobjekte wirkungsvoll vor dem Zugriff von Anwendern geschützt werden. Als Fachmann für einen derartigen Sachverhalt sieht der Senat einen Informatiker an, der Berufserfahrung im Update bzw. der Aktualisierung vorhandener Softwaresysteme besitzt.
2. Eine im geltenden Patentanspruch 1 nunmehr beanspruchte "zugriffsgeschützte" zweite Datenverarbeitungsvorrichtung ist jedoch nicht ursprünglich offenbart.
Im ursprünglichen Patentanspruch 1 sowie auf S. 6 Abs. 2 und 3 der Anmeldeunterlagen wird aufgeführt, dass die zweite Datenverarbeitungsvorrichtung einen Festwertspeicher enthält, in welchem zumindest ein zweites Programmobjekt gespeichert vorliegt. Gemäß S. 6 Abs. 2 kann dieser Festwertspeicher im einfachsten Fall ein ROM sein, der keine Änderung der gespeicherten Daten zulässt, so dass diese Daten dem Zugriff des Anwenders entzogen sind, oder aber ein mehrere Male programmierbarer Speicher, wobei die Programmierung über dem Anwender nicht zugängliche Programmiervorrichtungen erfolgt oder durch Chiffrierverfahren, welche die gespeicherte Information verbergen. Wie in S. 6 Abs. 3 ausgeführt, können durch die Verwendung der spezialisierten zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung mit einem Festwertspeicher die darin implementierten Funktionalitäten bzw. die dort ablauffähigen Programmobjekte wirkungsvoll vor dem Zugriff von Anwendern geschützt werden. Andere Mittel zum Zugriffsschutz des Programmcodes oder der Schutz anderer Bereiche der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung werden dem Fachmann in den ursprünglichen Unterlagen weder offenbart noch nahegelegt.
Damit lehrt die Anmeldung den Fachmann lediglich die Verwendung eines Festwertspeichers in der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung zur Speicherung von Programmcode, der dadurch vor dem Zugriff von Anwendern geschützt wird.
Demgegenüber wird mit dem geltenden Anspruch 1 nunmehr eine "zugriffsgeschützte" zweite Datenverarbeitungsvorrichtung beansprucht. Statt des konkret offenbarten Mittels zum Schutz des Programmcodes, nämlich einem Festwertspeicher in der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung, wird nun allgemein die damit erzielte Wirkung, der Zugriffsschutz, beansprucht und auf die gesamte zweite Datenverarbeitungsvorrichtung ausgeweitet. Der beanspruchte Gegenstand erstreckt sich damit auf den Schutz der gesamten zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung vor fremdem Zugriff mit beliebigen Mitteln.
Die hiermit umfassten alternativen Möglichkeiten zum Zugriffsschutz des Programmcodes oder gar zum Schutz anderer Bereiche der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung kann der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen keinesfalls als mögliche Ausgestaltungen der Erfindung entnehmen. Der beanspruchte Gegenstand geht daher in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
2.1 Auch in Kenntnis dieses Mangels hat die Anmelderin den Anspruch in der mündlichen Verhandlung unverändert aufrechterhalten. Für eine weitergehende Beurteilung des Patentbegehrens war daher kein Raum mehr.
2.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Patentanspruch 1 nicht gewährbar ist, da sein Gegenstand über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus unzulässig erweitert wurde.
III.
Das Datenverarbeitungssystem gemäß Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig. Mit dem Anspruch 1 fallen notwendigerweise auch die darauf rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 - 18. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle G 06 F zurückzuweisen.
Dr. Fritsch Eder Baumgardt Wickborn
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