BGH
20. Juli 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 20.07.2006 - IX ZA 12/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZA 12/06 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 EUR übersteigt, woran es hier fehlt.
Unterschrift
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz
AG Kiel; 01.06.2005; 111 C 156/04 / LG Kiel; 01.12.2005; 7 S 99/05