OLG Frankfurt
7. Oktober 2019
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BGH
8. Juli 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - IV ZR 270/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 270/19 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 8. Juli 2020
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: bis 30.000 EUR
Gründe
Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vorliegen, nachdem die Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19) geklärt ist.
Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ergeben. Der Senat hat auch die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 c [juris Rn. 9] m.w.N.).
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanz
LG Frankfurt am Main; 05.06.2019; 2-23 O 118/18 / OLG Frankfurt am Main; 07.10.2019; 3 U 128/19