Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.07.1997 - 3 StR 520/96 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 520/96 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juli 1997 |
Vollständiger Text
Leitsatz
Für die Beurteilung einer Rechtsmittelrücknahme durch einen jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten findet allgemeines Strafverfahrensrecht Anwendung (§ 2 JGG).
Normenkette
StPO § 302 ; JGG § 2 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1998, 60
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1995 durch Schriftsatz seiner Verteidiger noch am selben Tag Revision eingelegt. Mit eigenhändigem Schreiben vom 22. Oktober 1995 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 26. Oktober 1995 - hat er erklärt, er "ziehe" seine Revision zurück, jedoch mit weiterem Schreiben vom 30. November 1995 der Sache nach die Unwirksamkeit der Revisionsrücknahme geltend gemacht. Das Rechtsmittel ist später durch die Verteidigung mit der Sachrüge und der Verfahrensbeschwerde begründet worden.
Die Revision des Angeklagten ist wirksam zurückgenommen.
Die Revisionsrücknahme ist im Schreiben des Angeklagten vom 22. Oktober 1995 eindeutig erklärt und mit Eingang der Erklärung beim Oberlandesgericht wirksam geworden. Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor. Für die Beurteilung von Kragen der Rechtsmittelrücknahme von jugendlichen und heranwachsenden Angeklagten findet allgemeines Strafverfahrensrecht Anwendung (§ 2 JGG). Anhaltspunkte dafür, daß dem im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung 19 Jahre alten Angeklagten im Hinblick auf seine geistige Entwicklung die genügende Einsichtsfähigkeit für diese Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind nicht gegeben. Vielmehr hat das sachverständig beratene Oberlandesgericht im Urteil ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte körperlich und geistig gesund sowie in intellektueller Hinsicht altersgerecht entwickelt ist. Dadurch, daß das Tatgericht zugleich eine "schizoide (schizotypische) Persönlichkeitsstörung" mit "paranoiden Tendenzen" im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit beim Angeklagten angenommen und deswegen von einer erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens im Sinne der §§ 20, 21 StGB für die Tatzeit ausgegangen ist, wird die nach anderen Grundsätzen zu beurteilende prozessuale Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen und Verfahrenshandlungen in ihrer Wirkung und Bedeutung zu erfassen, nicht in Frage gestellt. Soweit der Angeklagte geltend macht, er sei verzweifelt gewesen, weil einer seiner Verteidiger ihn nicht innerhalb eines verabredeten Zeitraums in der Haft besucht habe, und er habe zudem unrealistische Vorstellungen von den Ausbildungsmöglichkeiten im Jugendstrafvollzug gehabt, ergeben sich daraus ebenfalls keine Gründe, aus denen die Unwirksamkeit der Revisionsrücknahme folgen würde. Insbesondere behauptet der Angeklagte selbst nicht, daß ihm die Möglichkeit, von sich aus Kontakt zu seinen Verteidigern aufzunehmen, beschnitten gewesen wäre.
Die demnach wirksame Rücknahmeerklärung kann nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.
Da die Revisionsrücknahme in ihrer Wirksamkeit vom Angeklagten in Frage gestellt wird, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO; auch in der Revisionsinstanz von der Auferlegung der Kosten gemäß § 74 JGG abzusehen, erschien nicht angemessen.